Absatz einsMitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften
- Ziffer einsfür die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,
- Ziffer 2für die Überwachung der Anlage zuständig sind oder
- Ziffer 3an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.