Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4,

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013

Text

Anlage 4 (§ 77a Abs. 3 Z 1)

Schadstoffe gemäß Paragraph 77 a, Absatz 3, Ziffer eins, (Aufzählung in Frage kommender Einzelschadstoffe und Schadstoffgruppen; die Liste ist demonstrativ und nach den jeweiligen betrieblichen Bedingungen anzuwenden)

LUFT

  1. Ziffer eins
    Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
  2. Ziffer 2
    Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
  3. Ziffer 3
    Kohlenmonoxid
  4. Ziffer 4
    Flüchtige organische Verbindungen
  5. Ziffer 5
    Metalle und Metallverbindungen
  6. Ziffer 6
    Staub
  7. Ziffer 7
    Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
  8. Ziffer 8
    Chlor und Chlorverbindungen
  9. Ziffer 9
    Fluor und Fluorverbindungen
  10. Ziffer 10
    Arsen und Arsenverbindungen
  11. Ziffer 11
    Zyanide
  12. Ziffer 12
    Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 1)
  13. Ziffer 13
    Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane 2)

WASSER

  1. Ziffer eins
    Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden
  2. Ziffer 2
    Phosphororganische Verbindungen
  3. Ziffer 3
    Zinnorganische Verbindungen
  4. Ziffer 4
    Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 3)
  5. Ziffer 5
    Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
  6. Ziffer 6
    Zyanide
  7. Ziffer 7
    Metalle und Metallverbindungen
  8. Ziffer 8
    Arsen und Arsenverbindungen
  9. Ziffer 9
    Biozide und Pflanzenschutzmittel
  10. Ziffer 10
    Schwebestoffe 4)
  11. Ziffer 11
    Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
  12. Ziffer 12
    Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)
Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, und die Chemikalienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, hingewiesen.

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1) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.
2) Im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, der Luftreinhalte-Verordnung für Kesselanlagen 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 1997,.
3) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, R 46, R 60 oder R 61.
4) Das sind “abfiltrierbare” oder “absetzbare” Stoffe.