Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000,
Text
Anlage 4 (§ 77a Abs. 3 Z 1)
Schadstoffe gemäß § 77a Abs. 3 Z 1 (Aufzählung in Frage kommender Einzelschadstoffe und Schadstoffgruppen; die Liste ist demonstrativ und nach den jeweiligen betrieblichen Bedingungen anzuwenden)Schadstoffe gemäß Paragraph 77 a, Absatz 3, Ziffer eins, (Aufzählung in Frage kommender Einzelschadstoffe und Schadstoffgruppen; die Liste ist demonstrativ und nach den jeweiligen betrieblichen Bedingungen anzuwenden)
LUFT
Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
Flüchtige organische Verbindungen
Metalle und Metallverbindungen
Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
Chlor und Chlorverbindungen
Fluor und Fluorverbindungen
Arsen und Arsenverbindungen
Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 1)
Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane 2)
WASSER
Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden
Phosphororganische Verbindungen
Zinnorganische Verbindungen
Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 3)
Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
Metalle und Metallverbindungen
Arsen und Arsenverbindungen
Biozide und Pflanzenschutzmittel
Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)
Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, und die Chemikalienverordnung, BGBl. II Nr. 81/2000, hingewiesen.Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, und die Chemikalienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, hingewiesen.
_____________________________________________________________________
1) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.
2) Im Sinne des § 3 Abs. 7 der Luftreinhalte-Verordnung für Kesselanlagen 1989, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 324/1997.2) Im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, der Luftreinhalte-Verordnung für Kesselanlagen 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 1997,.
3) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, R 46, R 60 oder R 61.
4) Das sind “abfiltrierbare” oder “absetzbare” Stoffe.4) Das sind “abfiltrierbare” oder “absetzbare” Stoffe.