Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000,
Paragraph 354,
11.08.2000
31.07.2002
Bezugszeitraum: Ist auf im Zeitpunkt des diesbezüglichen
Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
88/2000 noch nicht abgeschlossene Verfahren
betreffend Betriebsanlagen nicht anzuwenden
vergleiche Paragraph 382, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000,).
Paragraph 354, Wenn sich das Ermittlungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfangs oder der besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird und anzunehmen ist, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen zulässig sein wird, oder wenn zur Ausarbeitung des Projekts einer Anlage Vorarbeiten erforderlich sind oder wenn das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde (Paragraphen 333,, 334, 335) von wesentlicher Bedeutung ist, kann diese Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, schon vor der Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Anlage die Durchführung der erforderlichen Arbeiten (zB eines Versuchsbetriebs) genehmigen. Gegen diese Genehmigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.