Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 354,

Inkrafttretensdatum

11.08.2000

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Beachte

Bezugszeitraum: Ist auf im Zeitpunkt des diesbezüglichen

Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

88/2000 noch nicht abgeschlossene Verfahren

betreffend Betriebsanlagen nicht anzuwenden

vergleiche Paragraph 382, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000,).

Text

Paragraph 354, Wenn sich das Ermittlungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfangs oder der besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird und anzunehmen ist, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen zulässig sein wird, oder wenn zur Ausarbeitung des Projekts einer Anlage Vorarbeiten erforderlich sind oder wenn das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde (Paragraphen 333,, 334, 335) von wesentlicher Bedeutung ist, kann diese Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, schon vor der Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Anlage die Durchführung der erforderlichen Arbeiten (zB eines Versuchsbetriebs) genehmigen. Gegen diese Genehmigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.