Absatz einsVom Amte eines Mitgliedes der Prüfungskommission sind ausgeschlossen
- Ziffer einsder Lehrberechtigte (die Lehrberechtigten) sowie die Arbeitgeber des Prüflings während der letzten drei Jahre,
- Ziffer 2Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihm in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind,
- Ziffer 3der Ehegatte des Prüflings,
- Ziffer 4die Wahl- und Pflegeeltern und der gesetzliche Vertreter des Prüflings und
- Ziffer 5Personen, deren volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfling aus anderen Gründen in Zweifel zu ziehen ist.