Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2005Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005,
Text
Übergangsbestimmungen bis zum Inkrafttreten von Verordnungen gemäß
§ 84d Abs. 7Paragraph 84 d, Absatz 7,
§ 84g. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 hat das Sicherheitskonzept (§ 84c Abs. 4) aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Betriebsinhabers zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den § 84a Abs. 2 Z 1 fallenden Betriebs innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber von der Darstellung im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.Paragraph 84 g, (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des Paragraph 84 d, Absatz 7, Ziffer 2, hat das Sicherheitskonzept (Paragraph 84 c, Absatz 4,) aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Betriebsinhabers zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer eins, fallenden Betriebs innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des Paragraph 84 d, Absatz 7, Ziffer 2, um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber von der Darstellung im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.
(2)Absatz 2Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 hat der Sicherheitsbericht aus einem Sicherheitskonzept im Sinne des Abs. 1 sowie einer Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen möglicher schwerer Unfälle sowie der Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann, sowie der zur Verhütung eines schweren Unfalls vorgesehenen Maßnahmen zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber von den Angaben im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des Paragraph 84 d, Absatz 7, Ziffer 3, hat der Sicherheitsbericht aus einem Sicherheitskonzept im Sinne des Absatz eins, sowie einer Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen möglicher schwerer Unfälle sowie der Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann, sowie der zur Verhütung eines schweren Unfalls vorgesehenen Maßnahmen zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, fallenden Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des Paragraph 84 d, Absatz 7, Ziffer 3, um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber von den Angaben im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.