Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005,
Paragraph 84 g
01.09.2000
30.06.2005
Übergangsbestimmungen bis zum Inkrafttreten von Verordnungen gemäß
Paragraph 84 d, Absatz 7
Paragraph 84 g, (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des Paragraph 84 d, Absatz 7, Ziffer 2, hat das Sicherheitskonzept (Paragraph 84 c, Absatz 4,) aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Betriebsinhabers zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer eins, fallenden Betriebs innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des Paragraph 84 d, Absatz 7, Ziffer 2, um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber von der Darstellung im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.