Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000,
Paragraph 81 c,
01.09.2000
31.07.2002
Paragraph 81 c, (1) Spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigte in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen müssen den Anforderungen des Paragraph 77 a bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Der Inhaber einer Betriebsanlage im Sinne des ersten Satzes hat der Behörde (Paragraphen 333,, 334, 335) rechtzeitig vor dem im ersten Satz genannten Termin die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder treffen wird, um die Anforderungen des ersten Satzes zu erfüllen. Sind die vom Betriebsanlageninhaber mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; würden die vorzuschreibenden Maßnahmen die Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde Paragraph 79, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.