Gehaltsgesetz 1956
Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,
Paragraph 76
12.08.2000
28.05.2002
Verwendungsänderung und Versetzung
Paragraph 76, (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung des Beamten durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung