Kurztitel

Fahrprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

03.08.2000

Außerkrafttretensdatum

08.03.2004

Text

3. Abschnitt
Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren

Zulassung zur praktischen Fahrprüfung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er seine Identität gegenüber dem Fahrprüfer oder der Aufsichtsperson und die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Paragraph 15, Absatz eins, nachweist. Die Behörde kann jedoch nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten gestatten, die Entrichtung der Prüfungsgebühr erst anlässlich der Ausfolgung des Führerscheines nachzuweisen; wird in einem solchen Fall die Prüfungsgebühr nicht ohne weiteres entrichtet, so ist sie von der Behörde vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B+E, C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 1998,)