Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 243/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,
Text
§ 47. (1) Zum Zeitpunkt des Versandes von Bruteiern, Eintagsküken, Zucht-, Nutz- oder Schlachtgeflügel gelten für den Ursprungsbetrieb folgende Bedingungen:Paragraph 47, (1) Zum Zeitpunkt des Versandes von Bruteiern, Eintagsküken, Zucht-, Nutz- oder Schlachtgeflügel gelten für den Ursprungsbetrieb folgende Bedingungen:
Der Ursprungsbetrieb darf keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen für Geflügel unterworfen sein;
der Ursprungsbetrieb darf auch nicht in einem Gebiet liegen, für welches tierseuchenrechtliche Beschränkungen betreffend Geflügel bestehen;
die Ursprungsherde muss frei von klinischen Symptomen einer ansteckenden Geflügelkrankheit und frei von einem diesbezüglichen Verdacht sein.
(2)Absatz 2Für Impfungen dürfen nur Impfstoffe verwendet werden, die gemäß dem Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zugelassen sind.Für Impfungen dürfen nur Impfstoffe verwendet werden, die gemäß dem Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zugelassen sind.