Absatz eins,Der Landeshauptmann ist, sofern nicht Paragraph 100, Anwendung findet, in erster Instanz zuständig
- Litera afür Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, sowie für Grenzgewässer gegen das Ausland;
- Litera bfür Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung;
- Litera cfür Wasserversorgungsanlagen ausgenommen Bewässerungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1 000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15 000 Einwohnern;
- Litera dfür die direkte Einleitung von Abwässern der in Anhang C genannten Abwasserherkunftsbereiche;
- Litera efür die Einleitung von Abwässern aus Siedlungsgebieten einschließlich der durch die Kanalisation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, wenn der Bemessungswert der zugehörigen Abwasserreinigungsanlage größer ist als 20 000 EW60;
- Litera ffür Materialgewinnungen im Grundwasserbereich (Naßbaggerungen);
- Litera gfür sonstige Einwirkungen auf Gewässer, die nicht von Haushalten, von gewerblichen Betrieben oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen;
- Litera hfür Deponien (Paragraph 31 b,);
- Litera ifür die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften, in beiden Fällen jedoch ausschließlich der Anlagen.