Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89 a

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Elektronische Eingaben und Erledigungen (elektronischer Rechtsverkehr)

Paragraph 89 a,

  1. Absatz eins,Eingaben können, soweit dies durch eine Regelung nach Paragraph 89 b, vorgesehen ist, statt mittels eines Schriftstücks elektronisch angebracht werden.
  2. Absatz 2,Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften und Rubriken von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Absatz eins,), auch elektronisch übermitteln.