Kurztitel

Veterinärabkommen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1965,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

10.09.1965

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Für Fleisch und Fleischwaren, die eingeführt werden sollen, ist vom ermächtigten Tierarzt zu bescheinigen, daß die Tiere, von denen das Fleisch oder die Fleischwaren stammen, nicht zum Zwecke der Haltbarmachung des Fleisches mit besonderen Mitteln (Antibiotika, Antioxydantia u. dgl.) behandelt wurden.
  2. Absatz 2,Fleisch von Tieren, denen Stoffe mit östrogener oder thyreostatischer Wirkung verabfolgt wurden, darf in des Gebiet der anderen Vertragspartei nicht eingeführt werden.
  3. Absatz 3,Soll konserviertes Fleisch (Fleischwaren), das der grenztierärztlichen Kontrolle unterliegt, eingeführt werden, so müssen auf dem Verpackungsmaterial (Konservendose, Kunststoffverpackung u. dgl.) Name und Anschrift des Herstellerbetriebes, die genaue Bezeichnung der Ware, das Herstellungsdatum und die zu deren Herstellung verwendeten Bestandteile in deutscher oder englischer Sprache ersichtlich gemacht sein.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010319

Dokumentnummer

NOR40005922