wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000,
Paragraph 59
01.01.2000
31.08.2006
Pflegefreistellung
Paragraph 59, (1) Der Landeslehrer hat - unbeschadet des Paragraph 57, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: