Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006

Text

Pflegefreistellung

Paragraph 59, (1) Der Landeslehrer hat - unbeschadet des Paragraph 57, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

  1. Ziffer eins
    wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
  2. Ziffer 2
    wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.
  1. Absatz 2,Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt.
  2. Absatz 3,Die Pflegefreistellung darf im Schuljahr sechs, im Falle der Fünftagewoche fünf Schultage nicht übersteigen.
  3. Absatz 4,Darüber hinaus besteht - unbeschadet des Paragraph 57, - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von sechs, im Falle der Fünftagewoche von fünf weiteren Schultagen im Schuljahr, wenn der Landeslehrer
    1. Ziffer eins
      den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht hat und
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.