wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000,
Paragraph 29 f
01.01.2000
31.12.2001
Pflegefreistellung
Paragraph 29 f, (1) Der Vertragsbedienstete hat - unbeschadet des Paragraph 29 a, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: