Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 189

Inkrafttretensdatum

14.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Sonderbestimmungen für Ärzte

Paragraph 189, (1) Für Universitätsassistenten, die seit Beginn ihres Dienstverhältnisses als Ärzte (Paragraph 2, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, gelten folgende Sonderbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Die Paragraphen 174 und 175 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Abschluß der Ausbildung zum Facharzt verlängert.
  2. Ziffer 2
    Die Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses darf jedoch abweichend vom Paragraph 175, Absatz eins, sieben Jahre und abweichend vom Paragraph 175, Absatz 2, folgende Zeiträume nicht übersteigen:
    1. Litera a
      zehn Jahre in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins,,
    2. Litera b
      neun Jahre in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2,
  1. Absatz 2,Werden Universitätsassistenten mit einem abgeschlossenen Studium der Medizin erst seit einem späteren Zeitpunkt als Ärzte (Paragraph 2, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet, befinden sie sich aber spätestens seit Beginn des dritten Jahres ihres Dienstverhältnisses in Facharztausbildung, so gilt für sie Absatz eins, mit der Maßgabe, daß
    1. Ziffer eins
      Zeiten, die im bestehenden Dienstverhältnis nicht in Facharztausbildung zurückgelegt worden sind, einen Verlängerungsgrund im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, im Höchstausmaß von zwei Jahren bilden und
    2. Ziffer 2
      auch bei Anwendung der Ziffer eins, die Gesamtverwendungsdauer des Absatz eins, Ziffer 2, von
      1. Litera a
        insgesamt zehn Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins,,
      2. Litera b
        insgesamt neun Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2
      nicht überschritten werden darf.
  2. Absatz 3,Wechselt ein Universitätsassistent in Facharztausbildung das Sonderfach, so verlängert sich sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis bis zum Abschluß der Facharztausbildung im neuen Sonderfach, wobei jedoch die Gesamtverwendungsdauer des Absatz eins, Ziffer 2, von insgesamt
    1. Litera a
      zehn Jahren,
    2. Litera b
      dreizehn Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins,,
    3. Litera c
      zwölf Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, nicht überschritten werden darf.
  3. Absatz 4,Für Universitätsassistenten, die als Ärzte (Paragraph 2, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach Paragraph 180, oder Paragraph 180 a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach Paragraph 181, auch die im Paragraph 155, Absatz 5, genannten Aufgaben zu berücksichtigen. Hiebei ist auf die Ausbildung zum Facharzt in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.