Kurztitel

Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Text

Lehrgangsordnung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Direktor/Die Direktorin hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Lehrgangsordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
  2. Absatz 2,Die Lehrgangsordnung hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten der Leitung des Pflegehilfelehrganges und der Lehr- und Fachkräfte,
    2. Ziffer 2
      das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen der Ausbildung,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Sicherheit der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen des Pflegehilfelehrganges und
    4. Ziffer 4
      Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes

festzulegen.

  1. Absatz 3,Die Lehrgangsordnung ist spätestens drei Monate vor Aufnahme des Ausbildungsbetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von sechs Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt. Gegen die Versagung ist eine Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zulässig.
  2. Absatz 4,Die Genehmigung der Lehrgangsordnung ist gemäß Absatz 3, zu versagen, wenn diese
    1. Ziffer eins
      gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
    2. Ziffer 2
      einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
    3. Ziffer 3
      die Sicherheit der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen des Pflegehilfelehrganges nicht gewährleistet oder
    4. Ziffer 4
      nicht zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
  3. Absatz 5,Die Lehrgangsordnung ist den Lehrgangsteilnehmern/-teilnehmerinnen sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.