Kurztitel

Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Langtitel

VEREINBARUNG gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

StF: BGBl. I Nr. 105/2008 (NR: GP XXIII RV 308 AB 345 S. 40. BR: AB 7827 S. 751.)

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß seinem Artikel 49, Absatz eins, mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,

das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

INHALTSVERZEICHNIS

PRÄAMBEL

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Artikel

1

Gegenstand und Schwerpunkte

Artikel

2

Geltungsbereich

2. Abschnitt, Planung, Nahtstellenmanagement, Qualität, Gesundheitstelematik, leistungsorientierte Finanzierungssysteme, sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs, Gesundheitsökonomie und Public Health

Artikel

3

Integrierte Gesundheitsstrukturplanung

Artikel

4

Österreichischer Strukturplan Gesundheit

Artikel

5

Nahtstellenmanagement im Interesse der Patientinnen und Patienten

Artikel

6

Qualität im österreichischen Gesundheitswesen

Artikel

7

Gesundheitstelematik (e-Health) und elektronische Gesundheitsakte (ELGA)

Artikel

8

Leistungsorientierte Finanzierungssysteme

Artikel

9

Sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs

Artikel

10

Gesundheitsökonomie

Artikel

11

Public Health

3. Abschnitt, Entwicklung von Modellen für bedarfsorientierte Versorgung

Artikel

12

Entwicklung von Modellen für bedarfsorientierte Versorgung

4. Abschnitt, Bundesgesundheitsagentur und Landesgesundheitsfonds
Unterabschnitt A) Bundesgesundheitsagentur

Artikel

14

Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur

Artikel

15

Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur

Artikel

16

Organisation der Bundesgesundheitsagentur

Artikel

17

Mittel der Bundesgesundheitsagentur

Unterabschnitt B) Landesgesundheitsfonds

Artikel

18

Einrichtung der Landesgesundheitsfonds

Artikel

19

Organisation der Landesgesundheitsfonds

Artikel

20

Aufgaben der Gesundheitsplattformen auf Länderebene im Rahmen der Landesgesundheitsfonds

Artikel

21

Mittel der Landesgesundheitsfonds

Artikel

22

Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge

Artikel

23

Kostenbeitrag

Artikel

24

Berechnung von Landesquoten

5. Abschnitt, Zusammenwirken der Institutionen

Artikel

25

Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu den Landesgesundheitsfonds

6. Abschnitt, Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse

Artikel

26

Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse

7. Abschnitt, Leistungsorientierte Finanzierung im Gesundheitswesen

Artikel

27

Durchführung der leistungsorientierten Finanzierung

Artikel

28

Krankenanstaltenspezifische Berechnung der LKF-Punkte

8. Abschnitt, Inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten

Artikel

29

Ausgleich für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten

9. Abschnitt, Weitere Finanzierungsmaßnahmen

Artikel

30

Mittel für Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) und Finanzierung von Projekten und Planungen

Artikel

31

Kooperationsbereich (Reformpool)

Artikel

32

Förderung des Transplantationswesens

Artikel

33

Finanzierung überregional bedeutsamer Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen

Artikel

34

Evaluierung von Vorsorgemaßnahmen

10. Abschnitt, Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung

Artikel

35

Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung

11. Abschnitt, Evaluierung von allen gesetzten Maßnahmen

Artikel

36

Evaluierung

12. Abschnitt, Dokumentation

Artikel

37

Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation

Artikel

38

Erfassung weiterer Daten

Artikel

39

Erhebungen und Einschaurechte

13. Abschnitt, Sanktionen

Artikel

40

Sanktionen intramuraler Bereich

Artikel

41

Sanktionen extramuraler Bereich

14. Abschnitt, Sonstige Bestimmungen

Artikel

42

Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung

Artikel

43

Schutzklausel für Städte und Gemeinden

Artikel

44

Zuständigkeit für ärztliche Ausbildungsstätten und –stellen

Artikel

45

Ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen

Artikel

46

Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Zams)

Artikel

47

Schiedskommission

15. Abschnitt, Rechtliche Umsetzung der Vereinbarung

Artikel

48

Rechtliche Umsetzung

16. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Artikel

49

Inkrafttreten

Artikel

50

Durchführung der Vereinbarung

Artikel

51

Geltungsdauer, Kündigung

Artikel

52

Mitteilungen

Artikel

53

Urschrift

PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien bekennen sich zu einer umfassenden medizinischen Versorgung für alle Menschen unabhängig vom Alter und Einkommen. Dabei gelten die Grundsätze der solidarischen Finanzierung, eines gleichen und niederschwelligen Zugangs zu Leistungen, sowie hoher Qualität und Effizienz bei der Leistungserbringung. Weiters verbinden die Vertragsparteien mit der Vereinbarung die Zielsetzung, ausgehend vom Bedarf der Patientinnen und Patienten Gesundheitsprozesse so zu gestalten, dass Vorsorge, Diagnose, Behandlung, Rehabilitation und Pflege in einer zweckmäßigen Abfolge und von der richtigen Stelle, in angemessener Zeit, mit gesicherter Qualität und mit bestmöglichem Ergebnis erbracht werden. Die Vertragsparteien kommen weiters überein, sich an den zentralen Public-Health-Grundsätzen zu orientieren.

Mit der gegenständlichen Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG erfolgt die Fortschreibung und Intensivierung der bereits in der vergangenen Vereinbarungsperiode vereinbarten und begonnenen Maßnahmen einer gemeinsamen Steuerung und Planung. Planungsziele und Grundsätze werden dabei grundsätzlich in einem Österreichischen Strukturplan Gesundheit gemeinsam festgelegt und die Planung erfolgt in den Regionalen Strukturplänen auf Landesebene. Die Vertragsparteien kommen daher überein, dass unter Einbeziehung der intra- und extramuralen Bereiche insbesondere die notwendigen Schritte gesetzt werden, um

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20005894

Dokumentnummer

NOR30006564