Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein
Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1965,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.01.1966
17.12.1965
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein
StF: BGBl. Nr. 350/1965
Nachdem die am 10. Juli 1964 in Wien unterzeichnete Satzung des Weltpostvereins samt Schlußprotokoll und dem einen Anhang zur Satzung bildenden Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein vom 4. Juli 1947 samt Zusatzabkommen vom 13. Juli/27. Juli 1949, welche also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragsinstrument für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 17. Dezember 1965
Die Satzung des Weltpostvereins tritt gemäß ihrem Artikel 33 am 1. Jänner 1966 in Kraft.
Im Hinblick auf die den Vereinten Nationen nach Artikel 57 der Charta der Vereinten Nationen obliegenden Verpflichtungen haben die Organisation der Vereinten Nationen und der Weltpostverein folgendes vereinbart:
e-rk3
08.11.2022
20005099
NOR30005566