Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2006,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
03.02.2006
26.06.1999
39/04 Zollabkommen
Protokoll zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (geschehen zu Brüssel am 26. Juni 1999) samt Anhängen
StF: BGBl. III Nr. 45/2006 (NR: GP XXII RV 339 AB 434 S. 56. BR: AB 7021 S. 707.)
Englisch, Französisch
*Algerien römisch drei 45 aus 2006, *Aserbaidschan römisch drei 45 aus 2006, *Australien römisch drei 45 aus 2006, *Belgien römisch drei 45 aus 2006, *Bulgarien römisch drei 45 aus 2006, *China römisch drei 45 aus 2006, *Dänemark römisch drei 45 aus 2006, *Deutschland römisch drei 45 aus 2006, *EG römisch drei 45 aus 2006, *Finnland römisch drei 45 aus 2006, *Frankreich römisch drei 45 aus 2006, *Griechenland römisch drei 45 aus 2006, *Indien römisch drei 45 aus 2006, *Irland römisch drei 45 aus 2006, *Italien römisch drei 45 aus 2006, *Japan römisch drei 45 aus 2006, *Kanada römisch drei 45 aus 2006, *Korea/R römisch drei 45 aus 2006, *Kroatien römisch drei 45 aus 2006, *Lesotho römisch drei 45 aus 2006, *Lettland römisch drei 45 aus 2006, *Litauen römisch drei 45 aus 2006, *Luxemburg römisch drei 45 aus 2006, *Marokko römisch drei 45 aus 2006, *Namibia römisch drei 45 aus 2006, *Neuseeland römisch drei 45 aus 2006, *Niederlande römisch drei 45 aus 2006, *Pakistan römisch drei 45 aus 2006, *Polen römisch drei 45 aus 2006, *Portugal römisch drei 45 aus 2006, *Schweden römisch drei 45 aus 2006, *Schweiz römisch drei 45 aus 2006, *Simbabwe römisch drei 45 aus 2006, *Slowakei römisch drei 45 aus 2006, *Slowenien römisch drei 45 aus 2006, *Spanien römisch drei 45 aus 2006, *Südafrika römisch drei 45 aus 2006, *Tschechische R römisch drei 45 aus 2006, *Uganda römisch drei 45 aus 2006, *Ungarn römisch drei 45 aus 2006, *USA römisch drei 45 aus 2006, *Vereinigtes Königreich römisch drei 45 aus 2006, *Zypern römisch drei 45/2006
Die Notifikation gemäß Artikel 3, Absatz eins, dieses Protokolls wurde am 29. April 2004 beim Generalsekretär der Weltzollorganisation hinterlegt; das Protokoll zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren ist gemäß Artikel 3, Absatz 3, mit 3. Februar 2006 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Weltzollorganisation sind die weiteren Vertragsparteien des Änderungsprotokolls und der Anhänge römisch eins und II:
Algerien |
Aserbaidschan |
Australien |
Belgien |
Bulgarien |
China |
Dänemark |
Deutschland |
EG1 |
Finnland |
Frankreich |
Griechenland |
Indien |
Irland |
Italien |
Japan |
Kanada |
Republik Korea |
Kroatien |
Lesotho |
Lettland |
Litauen |
Luxemburg |
Marokko |
Namibia |
Neuseeland (ohne Tokelau) |
Niederlande |
Pakistan |
Polen |
Portugal |
Schweden |
Schweiz |
Simbabwe |
Slowakei |
Slowenien |
Spanien |
Südafrika |
Tschechische Republik |
Uganda |
Ungarn |
Vereinigtes Königreich |
Vereinigte Staaten |
Zypern |
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1 Das Änderungsprotokoll samt den Anhängen römisch eins und römisch zwei wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 86 vom 3.4.2003 Seite 21, veröffentlicht.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (geschehen am 18. Mai 1973 in Kyoto und in Kraft getreten am 25. September 1974), im Folgenden „das Übereinkommen“ genannt, das unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens – im Folgenden „der Rat“ genannt – ausgearbeitet worden ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass das Übereinkommen geändert werden muss, um die Unterschiede zwischen den Zollverfahren und -praktiken der Vertragsparteien zu beseitigen, die den internationalen Handel und die anderen Formen des internationalen Verkehrs hemmen können;
die Anforderungen des internationalen Handels und des Zolls in Bezug auf Erleichterung, Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken zu erfüllen;
angemessene Normen für die Zollkontrollen zu gewährleisten und dem Zoll die Möglichkeit zu geben, mit den tief greifenden Änderungen der Arbeitstechniken und -methoden in Wirtschaft und Verwaltung Schritt zu halten.
IN DER WEITEREN ERWÄGUNG, dass das geänderte Übereinkommen vorsehen muss, dass die wichtigsten Grundsätze dieser Vereinfachung und Harmonisierung für alle Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens verbindlich sind;
dem Zoll leistungsfähige Verfahren mit angemessenen und wirksamen Kontrollmethoden an die Hand geben muss und eine weit gehende Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken ermöglichen wird, die ein wesentliches Ziel des Rates sind, und damit erheblich zur Erleichterung des internationalen Handels beitragen wird –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
e-rk3
Zollpraktik, Arbeitsmethode
08.04.2025
20004652
NOR30005080