Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 2017,
Vertrag – Vereinigtes Königreich
Paragraph 0
01.01.2005
31.12.2016
01.06.2004
39/03 Doppelbesteuerung
Abkommen – in Form eines Briefwechsels – über die Besteuerung von Zinserträgen und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Isle of Man
StF: BGBl. III Nr. 141/2005 (NR: GP XXII RV 813 AB 902 S. 109. BR: AB 7269 S. 722.)
BGBl. III Nr. 109/2017
Deutsch, Englisch
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 15, mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten; als Beginn seiner Anwendung war gemäß Artikel 17, Absatz eins, der 1. Juli 2005 vorgesehen.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden „die Richtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im Folgenden „der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2004 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, deren Vorschriften ab dem 1. Januar 2005 angewendet werden, sofern
(2) Die Beziehungen zwischen der Isle of Man und der Europäischen Union werden durch das Protokoll Nr. 3 zu dem Vertrag über den Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Europäischen Gemeinschaft geregelt. Nach dem Protokoll ist die Isle of Man nicht Bestandteil des Steuergebiets der Europäischen Union.
(3) Die Isle of Man nimmt zur Kenntnis, dass es zwar letztlich Ziel der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, eine effektive Besteuerung von Zinszahlungen in dem Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer steuerlich ansässig ist, im Wege des Austausches von Informationen über Zinszahlungen zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, dass jedoch drei Mitgliedstaaten, nämlich Österreich, Belgien und Luxemburg, während einer Übergangszeit nicht verpflichtet sind, den Informationsaustausch vorzunehmen, sondern eine Quellensteuer auf die von der Richtlinie erfassten Zinserträge anwenden.
(4) Die „Quellensteuer“, auf die in der Richtlinie Bezug genommen wird, wird in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Isle of Man als „Steuerrückbehalt“ bezeichnet. Für die Zwecke dieses Abkommens sind deshalb beide Termini Quellensteuer/Steuerrückbehalt“ als begriffliche Varianten mit derselben Bedeutung zu betrachten.
(5) Die Isle of Man hat eingewilligt, mit Wirkung ab 1. Januar 2005 einen Steuerrückbehalt anzuwenden, sofern die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen haben, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, und sofern die Voraussetzungen des Artikels 17 der Richtlinie und des Artikels 17 Absatz 2 dieses Abkommens generell erfüllt sind.
(6) Die Isle of Man hat eingewilligt, die automatische Auskunftserteilung gemäß Kapitel römisch zwei der Richtlinie ab dem Ende des Übergangszeitraums nach Artikel 10 der Richtlinie anzuwenden.
(7) Die Isle of Man verfügt über Rechtsvorschriften betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen, die in ihrer Wirkung als gleichwertig mit den Rechtsvorschriften der EG nach den Artikeln 2 und 6 der Richtlinie betrachtet werden.
Die Isle of Man und die Republik Österreich, im Folgenden „die Vertragspartei“ oder „die Vertragsparteien“ genannt, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
Sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das Verpflichtungen nur für die Vertragsparteien enthält und
Der Briefwechsel wurde als Anlage 2 dokumentiert.
e-rk3
Rechtsvorschrift
25.04.2025
20004254
NOR30004638