Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2005,
Vertrag – Vereinigtes Königreich
Paragraph 0
01.07.2005
03.12.2004
39/03 Doppelbesteuerung
Abkommen – in Form eines Briefwechsels – über die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der Republik Österreich und den Cayman Islands
StF: BGBl. III Nr. 139/2005 (NR: GP XXII RV 886 VV S. 109. BR: AB 7272 S. 722.)
Deutsch, Englisch
Die Mitteilungen gemäß Artikel 10, des Abkommens wurden am 10. Juni 2005 bzw. 27. Juni 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 10, mit 27. Juli 2005 in Kraft.
Ebenfalls gemäß Artikel 10, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens aber schon ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen Amtsblatt Nummer L 157 vom 26.06.2003 Seite 38) gemäß ihrem Artikel 17, Absatz 2 und 3 anzuwenden ist, das heißt ab 1. Juli 2005.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
1. In Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union (im Folgenden „der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 26.6.2003 (im Folgenden „die Richtlinie“) ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2004 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, deren Vorschriften ab dem 1. Januar 2005 angewendet werden, sofern
2. Entsprechend ihren Verpflichtungen anlässlich des Beitritts erlassen Zypern, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakische Republik und Slowenien vor dem 1. Mai 2004 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, deren Vorschriften vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 1 ab 1. Januar 2005 anzuwenden sind.
3. Die Grundlage für die Assoziierung der Cayman Islands mit der EU bildet der Vierte Teil des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Der Vierte Teil sieht bestimmte Verpflichtungen vor, die für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Cayman Islands verbindlich sind.
4. In Übereinstimmung mit dem Begriff der Assoziierung der Cayman Islands mit der EU, sind die Cayman Islands nicht Bestandteil des Steuergebiets der EU. Im Geiste der Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, sind die Cayman Islands jedoch bereit, die Mitgliedstaaten der EU durch die im Folgenden dargestellte Übermittlung von bestimmten Informationen zu unterstützen.
5. Die Cayman Islands verfügen über Rechtsvorschriften betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen, die in ihrer Wirkung als gleichwertig mit den Rechtsvorschriften der EG nach den Artikeln 2 und 6 der Richtlinie betrachtet werden.
Der Briefwechsel wurde als Anlage 2 dokumentiert.
e-rk 3
Rechtsvorschrift
25.04.2025
20004251
NOR30004635