Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2023,
Vertrag – Vereinigtes Königreich
Paragraph 0
01.07.2005
17.05.2024
03.12.2004
39/03 Doppelbesteuerung
Abkommen – in Form eines Briefwechsels - über die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der Republik Österreich und den Turks and Caicos Islands
StF: BGBl. III Nr. 138/2005 (NR: GP XXII RV 889 VV S. 109. BR: AB 7274 S. 722.)
BGBl. III Nr. 151/2023
Deutsch, Englisch
Die Mitteilungen gemäß Artikel 15, des Abkommens wurden am 10. Juni 2005 bzw. 27. Juni 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 15, mit 27. Juli 2005 in Kraft.
Ebenfalls gemäß Artikel 15, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens aber schon ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen Amtsblatt Nummer L 157 vom 26.06.2003 Seite 38) gemäß ihrem Artikel 17, Absatz 2 und 3 anzuwenden ist, das heißt ab 1. Juli 2005.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
1. In Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden „die Richtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im Folgenden „der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2004 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, deren Vorschriften ab dem 1. Januar 2005 angewendet werden, sofern
2. Die Turks and Caicos Islands nehmen zur Kenntnis, dass gemäß den Schlussfolgerungen des ECOFIN Rates vom 3. Juni 2003 der Rat die Kommission auffordert, während des in Artikel 10 der Richtlinie genannten Übergangszeitraums mit anderen wichtigen Finanzplätzen Gespräche aufzunehmen, mit dem Ziel, in diesen Ländern die Annahme von Maßnahmen, die jenen in der Richtlinie gleichwertig sind, zu erreichen.
3. Das Verhältnis der Turks and Caicos Islands zur EU ist im Vierten Teil des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geregelt. In Übereinstimmung mit dem Vertrag sind die Turks and Caicos Islands nicht Bestandteil des Steuergebiets der Europäischen Union.
4. Die Turks and Caicos Islands nehmen zur Kenntnis, dass es zwar letztlich Ziel der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, eine effektive Besteuerung von Zinszahlungen in dem Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer steuerlich ansässig ist, im Wege des Austausches von Informationen über Zinszahlungen zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, dass jedoch drei Mitgliedstaaten, nämlich Österreich, Belgien und Luxemburg, während einer Übergangszeit nicht verpflichtet sind, den Informationsaustausch vorzunehmen, sondern eine Quellensteuer auf die von der Richtlinie erfassten Zinserträge anwenden.
5. Die „Quellensteuer“, auf die in der Richtlinie Bezug genommen wird, wird in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Turks and Caicos Islands als „Steuerrückbehalt“ bezeichnet. Für die Zwecke dieses Abkommens sind deshalb beide Termini „Quellensteuer/Steuerrückbehalt“ als begriffliche Varianten mit derselben Bedeutung zu betrachten.
6. Die Turks and Caicos Island haben eingewilligt, gemäß den mit den Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen mit Wirkung ab 1. Januar 2005 einen Steuerrückbehalt anzuwenden, sofern die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen haben, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und sofern die Voraussetzungen des Artikels 17 der Richtlinie generell erfüllt sind.
7. Die Turks and Caicos Islands haben eingewilligt, die automatische Auskunftserteilung entsprechend den mit den Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen gemäß Kapitel römisch zwei der Richtlinie nach Artikel 10 der Richtlinie ab dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie anzuwenden.
8. Die Turks and Caicos Islands verfügen über Rechtsvorschriften betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen, die in ihrer Wirkung als gleichwertig mit den Rechtsvorschriften der EG nach den Artikeln 2 und 6 der Richtlinie betrachtet werden. Daher sind Österreich und die Turks and Caicos Islands, (im Folgenden „die Vertragspartei“ oder „die Vertragsparteien“ genannt, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert), übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das Verpflichtungen nur für die Vertragsparteien enthält und
Der Briefwechsel wurde als Anlage 2 dokumentiert.
e-rk3
Rechtsvorschrift
25.04.2025
20004250
NOR30004634