Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2005,
Vertrag – Vereinigtes Königreich
Paragraph 0
01.07.2005
03.12.2004
39/03 Doppelbesteuerung
Abkommen – in Form eines Briefwechsels - über die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der Republik Österreich und dem Überseeischen Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreiches Montserrat
StF: BGBl. III Nr. 134/2005 (NR: GP XXII RV 887 VV S. 109. BR: AB 7273 S. 722.)
Deutsch, Englisch
Die Mitteilungen gemäß Artikel 14, des Abkommens wurden am 10. Juni 2005 bzw. 27. Juni 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 14, mit 27. Juli 2005 in Kraft.
Ebenfalls gemäß Artikel 14, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens aber schon ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen Amtsblatt Nummer L 157 vom 26.06.2003 Seite 38) gemäß ihrem Artikel 17, Absatz 2 und 3 anzuwenden ist, das heißt ab 1. Juli 2005.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
1. In Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden „die Richtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im Folgenden „der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2004 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, deren Vorschriften ab dem 1. Januar 2005 angewendet werden, sofern
2. Das Verhältnis von Montserrat zur EU ist im Vierten Teil des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geregelt. In Übereinstimmung mit dem Vertrag ist Montserrat nicht Bestandteil des Steuergebiets der Europäischen Union.
3. Montserrat nimmt zur Kenntnis, dass es zwar letztlich Ziel der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, eine effektive Besteuerung von Zinszahlungen in dem Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer steuerlich ansässig ist, im Wege des Austausches von Informationen über Zinszahlungen zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, dass jedoch drei Mitgliedstaaten, nämlich Österreich, Belgien und Luxemburg, während einer Übergangszeit nicht verpflichtet sind, den Informationsaustausch vorzunehmen, sondern eine Quellensteuer auf die von der Richtlinie erfassten Zinserträge anwenden.
4. Montserrat hat eingewilligt, die automatische Auskunftserteilung gemäß Kapitel römisch zwei der Richtlinie nach Artikel 10 der Richtlinie anzuwenden.
5. Montserrat verfügt über Rechtsvorschriften betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen, die in ihrer Wirkung als gleichwertig mit den Rechtsvorschriften der EG nach den Artikeln 2 und 6 der Richtlinie betrachtet werden.
Daher sind die Republik Österreich und Montserrat, (im Folgenden „die Vertragspartei“ oder „die Vertragsparteien“ genannt, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert), übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das Verpflichtungen nur für die Vertragsparteien enthält und
Der Briefwechsel wurde als Anlage 2 dokumentiert.
e-rk3
25.04.2025
20004245
NOR30004629