Kurztitel

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

25.10.2003

Außerkrafttretensdatum

23.04.2018

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Langtitel

(Übersetzung)

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde

StF: BGBl. III Nr. 124/2004 (NR: GP XXII RV 62 AB 154 S. 28. BR: AB 6834 S. 700.)

Änderung

BGBl. III Nr. 147/2008 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 86/2011 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 73/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 153/2015 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 38/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 86/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 130/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 177/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 81/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 172/2017 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Ägypten römisch drei 124 aus 2004, *Albanien römisch drei 153 aus 2015, *Antigua/Barbuda römisch drei 86 aus 2016, *Argentinien römisch drei 147 aus 2008, *Brasilien römisch drei 86 aus 2011, *Bulgarien römisch drei 86 aus 2011, *Burkina Faso römisch drei 172 aus 2017, *Chile römisch drei 147 aus 2008, *Dänemark römisch drei 147 aus 2008, *Deutschland römisch drei 147 aus 2008, *Estland römisch drei 147 aus 2008, *Finnland römisch drei 147 aus 2008, *Frankreich römisch drei 73 aus 2013, *Ghana römisch drei 177 aus 2016, *Guinea römisch drei 86 aus 2016, *Guyana römisch drei 73 aus 2013, *Indien römisch drei 147 aus 2008, *Irak römisch drei 38 aus 2016, *Irland römisch drei 86 aus 2011, *Italien römisch drei 147 aus 2008, *Jamaika römisch drei 124 aus 2004, *Kamerun römisch drei 124 aus 2004, *Kroatien römisch drei 124 aus 2004, *Kuba römisch drei 147 aus 2008, *Litauen römisch drei 73 aus 2013, *Mauritius römisch drei 147 aus 2008, *Mosambik römisch drei 86 aus 2011, *Niederlande römisch drei 124 aus 2004,, römisch drei 86 aus 2011, *Nigeria römisch drei 124 aus 2004, *Norwegen römisch drei 147 aus 2008, *Oman römisch drei 124 aus 2004, *Panama römisch drei 81 aus 2017, *Polen römisch drei 147 aus 2008, *Portugal römisch drei 147 aus 2008, *Senegal römisch drei 130 aus 2016, *Slowakei römisch drei 124 aus 2004, *Slowenien römisch drei 147 aus 2008, *Spanien römisch drei 124 aus 2004, *Togo römisch drei 73 aus 2013, *Trinidad/Tobago römisch drei 147 aus 2008, *Tschechische R römisch drei 124 aus 2004, *Uruguay römisch drei 147 aus 2008, *Vereinigtes Königreich römisch drei 124/2004

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2013,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 25. September 2003 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Artikel 18, Absatz 2, für Österreich mit 25. Oktober 2003 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:

Ägypten

Jamaika

Kamerun

Kroatien

Niederlande

Nigeria

Oman

Slowakei

Spanien

Tschechische Republik

Vereinigtes Königreich

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch 21 .9]:

Frankreich

Argentinien:

Die Republik Argentinien wird die Privilegien und Immunitäten, die im Protokoll angeführt sind, den Mitgliedern des Sekretariats der Internationalen Meeresbodenbehörde, die Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet sind, im zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß einräumen. Im Hinblick auf Steuer- und Zollfragen werden diese Mitglieder den nationalen argentinischen Vorschriften unterworfen sein.

Chile:

Die Regierung Chiles erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 8, Absatz 2, Litera d, des Protokolls, da diese Bestimmung ihre Staatsangehörigen nicht vom nationalen Dienst ausnehmen wird.

Kuba:

Artikel 14, Absatz 2, Litera a und b des Protokolls, der die Beilegung von Streitigkeiten vorsieht, die mit der Internationalen Meeresbodenbehörde bezüglich der Auslegung oder Anwendung des genannten Protokolls entstehen, soll auf die Republik Kuba nicht angewendet werden.

Niederlande:

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Königreich der Niederlande am 7. Jänner 2009 mitgeteilt, dass das Protokoll auch auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.

Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf zu bestehen. Ab diesem Tag genießen Curaçao und Sint Maarten, wie bisher schon die Niederländischen Antillen, innere Selbstverwaltung innerhalb des Königreichs. Die übrigen Inseln der Niederländischen Antillen – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – bilden den karibischen Teil der Niederlande. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkünfte behalten ihre Gültigkeit und bleiben auch für diese Inseln in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,

In der Erwägung, dass durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen die Internationale Meeresbodenbehörde geschaffen wurde,

In Erinnerung, dass Artikel 176 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vorsieht, dass die Behörde Völkerrechtspersönlichkeit sowie jene Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist,

Zur Kenntnis nehmend, dass Artikel 177 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vorsieht, dass die Behörde auf dem Gebiet jedes Vertragsstaates jene Privilegien und Immunitäten genießt, die in Teil römisch elf, Abschnitt 4, Unterabschnitt G der Konvention festgelegt sind und die Immunitäten des Unternehmens jene gemäß Anlage römisch vier,

Artikel 13 sind,

In der Erkenntnis, dass bestimmte zusätzliche Privilegien und Immunitäten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Internationalen Meeresbodenbehörde erforderlich sind,

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 13.3.2013 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3,

Rechtsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Gesetzesnummer

20003691

Dokumentnummer

NOR30004009