Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - Protokoll
Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1981,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
20.05.1981
10.07.2020
05.07.1978
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
(Übersetzung)
PROTOKOLL ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEFÖRDERUNGSVERTRAG IM INTERNATIONALEN STRASSENGÜTERVERKEHR (CMR) *)
StF: BGBl. Nr. 192/1981 (NR: GP XV RV 432 AB 500 S. 51. BR: AB 2239 S. 403.)
etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 138/1961
Englisch, Französisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1961,
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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1961,
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 19. Feber 1981 hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Artikel 4, Absatz 2, für Österreich am 20. Mai 1981 in Kraft. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde Österreichs war das Protokoll bereits für Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin West), Finnland, Luxemburg und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Gibraltar) in Kraft.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden Vorbehalte erklärt:
„Die Regierung der Französischen Republik erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 9, des Protokolls, daß sie sich nicht an Artikel 8,, welcher die obligatorische Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes vorsieht, gebunden erachtet.“
„Die Sozialistische Republik Rumänien erklärt gemäß Artikel 9, des Protokolls zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR), daß sie sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 8, des Protokolls, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, welche die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf anderem Weg beilegen können, auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden kann, gebunden erachtet.
Die Sozialistische Republik Rumänien findet, daß solche Streitigkeiten in jedem einzelnen Fall dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller Streitparteien zur Entscheidung unterbreitet werden können.“
Die Schweiz hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde nachstehende Erklärung abgegeben:
„Unter Bezugnahme auf die gemäß Artikel 2 des Protokolls hinzugefügten neuen Absätze 7 und 9 des Artikels 23 des CMR erklärt der Schweizer Bundesrat, daß die Schweiz den Wert ihrer nationalen Währung in Sonderziehungsrechten (SZR) auf folgende Weise berechnet:
Jeden Tag gibt die Schweizer Nationalbank (BNS) dem Internationalen Währungsfonds (IWF) den Mittelkurs des US-Dollars am Züricher Devisenmarkt bekannt. Den Kurswert eines SZR in Schweizer Franken erhält man, indem man den Wechselkurs des Dollars und den Kurs des SZR in Dollar, so wie er vom IWF berechnet wird, heranzieht. Auf Grund dieser Werte berechnet die Schweizer Nationalbank einen Mittelkurs des SZR, den sie in ihrem Monatsbericht veröffentlicht.“
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Türkei den Vorbehalt erklärt, daß es sich nicht an Artikel 8, des Protokolls gebunden erachtet.
Das Vereinigte Königreich hat mit Note, welche am 19. April 1982 hinterlegt wurde, den Geltungsbereich des Protokolls auf die Insel Man ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich am 9. Oktober 1986 den Geltungsbereich auf Guernsey ausgedehnt.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS -
ALS VERTRAGSPARTEIEN des am 19. Mai 1956 in Genf beschlossenen Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) -
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Vorbehalte, Erklärungen, etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 9.10.1996 eingearbeitet.
11.09.2024
20003273
NOR30003571