Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 269 aus 2002,
Vertrag - Polen
Paragraph 0
01.11.2002
31.12.2005
13.09.2002
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
9. Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Polen betreffend die Durchführung des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für die Jahre 2002 bis 2005
StF: BGBl. III Nr. 269/2002
Deutsch, Polnisch
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Abschnitt römisch sechs mit 1. November 2002 in Kraft.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Polen, im folgenden die beiden Seiten,
Sub-Litera, i, n Würdigung der Ergebnisse der bisherigen Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Bildung,
Sub-Litera, i, m Bewusstsein der guten Kontakte auf Regierungsebene,
Sub-Litera, i, n Würdigung der Möglichkeiten der Zusammenarbeitsintensivierung auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Bildung auf der Ebene der Bundesländer und Gemeinden in der Republik Österreich und der Wojewodschaften, Kreise und Gemeinden in der Republik Polen,
Sub-Litera, i, m Bewusstsein der Bedeutung, welche der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Bildung für das bessere Kennenlernen, die Annäherung und Verständigung zwischen den Bevölkerungen beider Länder zukommt,
Sub-Litera, i, n Anerkennung des am 23. Januar 1995 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich 1) als eines wichtigen Instruments zur Anregung der Entwicklung bilateraler Kontakte im Bereich der Wissenschaft und des Hochschulwesens,
Sub-Litera, i, n Hervorhebung der Bedeutung, die den Arbeiten der Österreichisch-Polnischen Arbeitsgruppe für die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik, für die Entwicklung bilateraler Beziehungen, auch im Kontext der europäischen Integration im Bereich der wissenschaftlichen Forschung, zukommt,
unter Bekundung ihrer Zufriedenheit mit der Kooperation im Rahmen des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien und der Republik Ungarn zur Aufnahme der Zusammenarbeit in den Bereichen der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des Central European Exchange Program for University Studies („CEEPUS“) 2) unterzeichnet in Budapest am 8. Dezember 1993,
unter Bekundung ihrer Genugtuung über die Mitwirkung im Rahmen von Bildungsprogrammen der Europäischen Union,
haben beschlossen, zur weiteren Durchführung des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft 3), insbesondere des Artikels 19, dieses Übereinkommen für die Jahre 2002 bis 2005 abzuschließen,
wobei sie folgendes vereinbart haben:
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1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1995,
2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1995,
3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1973,
Ausbildung
08.08.2023
20002407
NOR30002642