Kurztitel

Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

30.12.2001

Außerkrafttretensdatum

25.06.2025

Unterzeichnungsdatum

01.07.1997

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN DES INTERNATIONALEN SEEGERICHTSHOFS

StF: BGBl. III Nr. 51/2002 (NR: GP XXI RV 538 AB 674 S. 74. BR: AB 6449 S. 679.)

Änderung

BGBl. III Nr. 144/2006 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 90/2007 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 151/2008 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 130/2013 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Argentinien römisch drei 151 aus 2008, *Australien römisch drei 51 aus 2002, *Belgien römisch drei 151 aus 2008, *Belize römisch drei 144 aus 2006, *Bolivien römisch drei 144 aus 2006, *Bulgarien römisch drei 130 aus 2013, *Chile römisch drei 151 aus 2008, *Dänemark römisch drei 144 aus 2006, *Deutschland römisch drei 151 aus 2008, *Estland römisch drei 151 aus 2008, *Finnland römisch drei 144 aus 2006, *Frankreich römisch drei 130 aus 2013, *Griechenland römisch drei 151 aus 2008, *Indien römisch drei 144 aus 2006, *Irland römisch drei 130 aus 2013, *Italien römisch drei 144 aus 2006, *Jamaika römisch drei 144 aus 2006, *Kamerun römisch drei 51 aus 2002, *Katar römisch drei 144 aus 2006, *Korea/R römisch drei 144 aus 2006, *Kroatien römisch drei 51 aus 2002, *Kuwait römisch drei 144 aus 2006, *Libanon römisch drei 144 aus 2006, *Liberia römisch drei 144 aus 2006, *Litauen römisch drei 144 aus 2006, *Malta römisch drei 130 aus 2013, *Niederlande römisch drei 51 aus 2002,, römisch drei 130 aus 2013, *Norwegen römisch drei 51 aus 2002, *Panama römisch drei 144 aus 2006, *Polen römisch drei 151 aus 2008, *Portugal römisch drei 130 aus 2013, *Russische F römisch drei 90 aus 2007, *Saudi-Arabien römisch drei 51 aus 2002, *Slowakei römisch drei 51 aus 2002, *Slowenien römisch drei 144 aus 2006, *Spanien römisch drei 51 aus 2002, *Tschechische R römisch drei 51 aus 2002, *Uruguay römisch drei 144 aus 2006, *Vereinigtes Königreich römisch drei 144 aus 2006, *Zypern römisch drei 144/2006

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 2013,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Oktober 2001 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 30, Absatz eins, mit 30. Dezember 2001 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Australien, Kamerun, Kroatien, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Saudi-Arabien, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen -mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen -werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch 21 .8]:

Frankreich

Argentinien

Die Argentinische Republik wird jene Vorrechte und Immunitäten, wie sie im Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofes festgesetzt sind, verabschiedet am 23. Mai 1997 in New York, den Mitgliedern des Sekretariates des Internationalen Seegerichtshofes gewähren, die Staatsangehörige bzw. ständig wohnhaft in ihrem Hoheitsgebiet sind, in dem Ausmaß, wie es zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Hinblick auf steuerliche und zollrechtliche Angelegenheiten werden diese Mitglieder die innerstaatlichen Gesetze in ihrem Hoheitsgebiet zu befolgen haben.

Italien

Im Hinblick auf das genannte Übereinkommen legt Italien die Artikel 11, Absatz 2 und Artikel 16, Absatz 4, dahingehend aus, dass damit ausschließlich auf seitens des Gerichtshofs bezahlte Einkünfte verwiesen wird, was Ausnahmen für Einkünfte aus anderen Quellen ausschließt.

Niederlande

Die Niederlande haben am 7. Jänner 2009 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auf die Niederländischen Antillen (nunmehr die Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba) Anwendung findet.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung der arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Fassungen dieses Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -

Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen die Errichtung des Internationalen Seegerichtshofs vorsieht,

Sub-Litera, i, n der Erkenntnis, daß der Gerichtshof die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die Vorrechte und Immunitäten genießen soll, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind,

Sub-Litera, i, m Hinblick darauf, daß das Statut des Gerichtshofs in Artikel 10 vorsieht, daß die Mitglieder des Gerichtshofs bei der Ausübung ihres Amtes diplomatische Vorrechte und Immunitäten genießen,

Sub-Litera, i, n der Erkenntnis, daß an Verfahren Beteiligte und Bedienstete des Gerichtshofs die Vorrechte und Immunitäten genießen sollen, die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer mit dem Gerichtshof zusammenhängenden Aufgaben erforderlich sind -

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 11.5.2013 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3,

Rechtsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

20001911

Dokumentnummer

NOR30002078