Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2001,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.04.2001
05.07.2016
18.12.1997
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Das Zusatzprotokoll wird ab 1.1.2012 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die die Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen bereits umgesetzt haben, durch das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, ersetzt vergleiche Paragraph 83, Absatz 5, EU-JZG).
(Deutsche Übersetzung)
ZUSATZPROTOKOLL ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN
StF: BGBl. III Nr. 26/2001 (NR: GP XXI RV 267 AB 307 S. 40. BR: AB 6246 S. 669.)
etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 524/1986
Englisch, Französisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1986,
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. Dezember 2000 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 4, Absatz 3, für Österreich mit 1. April 2001 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert:
Estland, Georgien, Island, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Norwegen, Polen und Schweden.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Die Regierung von Belgien erklärt, dass Belgien sich nicht verpflichtet, Artikel 3, des Protokolls anzuwenden, wenn die verurteilte Person im Zeitpunkt ihrer Festnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Königreiches hatte.
Gemäß Artikel 3, Absatz 6, des Zusatzprotokolls erklärt Irland, dass es Artikel 3, des genannten Protokolls nicht anwenden wird und nicht die Vollstreckung von Sanktionen unter den in diesem Artikel beschriebenen Voraussetzungen übernehmen wird.
Die Republik Moldau erklärt, dass bis zur Herstellung der vollen territorialen Integrität der Republik Moldau die Bestimmungen des Zusatzprotokolls nur auf das von der Regierung der Republik Moldau kontrollierte Gebiet Anwendung finden.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Rumänien erklärt, dass die zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen abgegebenen Erklärungen mutatis mutandis auf das Zusatzprotokoll Anwendung finden.
Gemäß Artikel 3, Absatz 6, des Zusatzprotokolls erklärt die Russische Föderation, dass sie nicht die Vollstreckung von Sanktionen unter den in diesem Artikel beschriebenen Voraussetzungen übernehmen wird.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen, geändert durch das Zusatzprotokoll, mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2013 auf Jersey ausgedehnt.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen –
Sub-Litera, i, n dem Wunsch, die Anwendung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen*), das am 21. März 1983 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) zu erleichtern und insbesondere seine anerkannten Ziele zu verfolgen, nämlich den Interessen der Rechtspflege zu dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen zu fördern;
Sub-Litera, i, n Anbetracht dessen, daß viele Staaten ihre eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefern können;
Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß es wünschenswert ist, das Übereinkommen in bestimmten Punkten zu ergänzen –
sind wie folgt übereingekommen:
_______________________
*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1986,
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 17.12.2013 eingearbeitet.
e-rk
05.12.2025
20001143
NOR30001228