Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2000,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
06.10.2000
09.12.1994
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
(Übersetzung)
Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal
StF: BGBl. III Nr. 180/2000 (NR: GP XXI RV 50 AB 128 S. 30. BR: AB 6138 S. 666.)
BGBl. III Nr. 83/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 118/2010 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 58/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 59/2013 (K – Geltungsbereich F)
BGBl. III Nr. 195/2017 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 196/2017 (K – Geltungsbereich F)
BGBl. III Nr. 7/2019 (K – Geltungsbereich F)
BGBl. III Nr. 106/2019 (K – Geltungsbereich)
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
*Albanien römisch drei 83 aus 2006, *Argentinien römisch drei 180 aus 2000, *Aserbaidschan römisch drei 180 aus 2000,, römisch drei 84 aus 2010, F *Australien römisch drei 83 aus 2006, *Bangladesch römisch drei 180 aus 2000, *Belarus römisch drei 83 aus 2006, *Belgien römisch drei 83 aus 2006,, römisch drei 59 aus 2013, F *Benin römisch drei 195 aus 2017,, römisch drei 196 aus 2017, F *Bolivien römisch drei 83 aus 2006, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 83 aus 2006,, römisch drei 84 aus 2010, F *Botsuana römisch drei 180 aus 2000,, römisch drei 84 aus 2010, F *Brasilien römisch drei 180 aus 2000, *Brunei römisch drei 83 aus 2006, *Bulgarien römisch drei 180 aus 2000, *Burkina Faso römisch drei 118 aus 2010, *Chile römisch drei 180 aus 2000, *China römisch drei 83 aus 2006,, römisch drei 118 aus 2010, *Costa Rica römisch drei 83 aus 2006, *Côte d’Ivoire römisch drei 83 aus 2006, *Dänemark römisch drei 180 aus 2000,, römisch drei 59 aus 2013, F *Deutschland römisch drei 180 aus 2000,, römisch drei 84 aus 2010, F *Dominikanische R römisch drei 58 aus 2013,, römisch drei 59 aus 2013, F *Ecuador römisch drei 83 aus 2006, *El Salvador römisch drei 195 aus 2017, *Estland römisch drei 83 aus 2006, *Fidschi römisch drei 180 aus 2000, *Finnland römisch drei 83 aus 2006,, römisch drei 196 aus 2017, F *Frankreich römisch drei 180 aus 2000,, römisch drei 84 aus 2010, F *Griechenland römisch drei 180 aus 2000, *Guatemala römisch drei 84 aus 2010, F, römisch drei 118 aus 2010, *Guinea römisch drei 83 aus 2006, *Guyana römisch drei 83 aus 2006, *Irland römisch drei 83 aus 2006, *Island römisch drei 83 aus 2006, *Italien römisch drei 180 aus 2000, *Jamaika römisch drei 83 aus 2006,, römisch drei 84 aus 2010, F *Japan römisch drei 180 aus 2000, *Kanada römisch drei 83 aus 2006, *Kenia römisch drei 83 aus 2006,, römisch drei 84 aus 2010, F *Kolumbien römisch drei 195 aus 2017,, römisch drei 196 aus 2017, F *Kongo römisch drei 106 aus 2019, *Korea/DVR römisch drei 83 aus 2006, *Korea/R römisch drei 180 aus 2000, *Kroatien römisch drei 180 aus 2000, *Kuwait römisch drei 83 aus 2006, *Laos römisch drei 83 aus 2006, *Lesotho römisch drei 180 aus 2000, *Libanon römisch drei 83 aus 2006, *Liberia römisch drei 83 aus 2006, *Libyen römisch drei 83 aus 2006, *Liechtenstein römisch drei 83 aus 2006,, römisch drei 84 aus 2010, F *Litauen römisch drei 83 aus 2006, *Luxemburg römisch drei 83 aus 2006, *Malawi römisch drei 118 aus 2010, *Mali römisch drei 84 aus 2010, F, römisch drei 118 aus 2010, *Monaco römisch drei 180 aus 2000,, römisch drei 84 aus 2010, F *Mongolei römisch drei 83 aus 2006, *Montenegro römisch drei 118 aus 2010, *Nauru römisch drei 83 aus 2006, *Nepal römisch drei 83 aus 2006, *Neuseeland römisch drei 180 aus 2000,, römisch drei 59 aus 2013, F *Niederlande römisch drei 83 aus 2006,, römisch drei 84 aus 2010, F *Nordmazedonien römisch drei 83 aus 2006, *Norwegen römisch drei 180 aus 2000,, römisch drei 84 aus 2010, F *Palästina römisch drei 195 aus 2017,, römisch drei 196 aus 2017, F *Panama römisch drei 180 aus 2000, *Paraguay römisch drei 118 aus 2010, *Philippinen römisch drei 180 aus 2000, *Polen römisch drei 180 aus 2000,, römisch drei 59 aus 2013, F *Portugal römisch drei 180 aus 2000, *Rumänien römisch drei 180 aus 2000, *Russische F römisch drei 83 aus 2006, *Samoa römisch drei 83 aus 2006, *Saudi-Arabien römisch drei 118 aus 2010, *Schweden römisch drei 180 aus 2000,, römisch drei 84 aus 2010, F *Schweiz römisch drei 84 aus 2010, F, römisch drei 118 aus 2010, *Senegal römisch drei 180 aus 2000, *Serbien-Montenegro römisch drei 83 aus 2006, *Singapur römisch drei 180 aus 2000,, römisch drei 59 aus 2013, F *Slowakei römisch drei 180 aus 2000,, römisch drei 84 aus 2010, F *Slowenien römisch drei 83 aus 2006,, römisch drei 84 aus 2010, F *Spanien römisch drei 180 aus 2000,, römisch drei 84 aus 2010, F *Sri Lanka römisch drei 83 aus 2006, *Togo römisch drei 118 aus 2010, *Tschechische R römisch drei 180 aus 2000,, römisch drei 84 aus 2010, F *Tunesien römisch drei 83 aus 2006,, römisch drei 84 aus 2010, F *Türkei römisch drei 83 aus 2006, *Turkmenistan römisch drei 180 aus 2000,, römisch drei 7 aus 2019, F *Ukraine römisch drei 180 aus 2000, *Ungarn römisch drei 180 aus 2000, *Uruguay römisch drei 180 aus 2000, *Usbekistan römisch drei 180 aus 2000, *Vereinigtes Königreich römisch drei 180 aus 2000,, römisch drei 84 aus 2010, F, römisch drei 58 aus 2013,, römisch drei 59 aus 2013, F *Zypern römisch drei 83/2006
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 6. September 2000 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 27, Absatz 2, für Österreich mit 6. Oktober 2000 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Argentinien, Aserbaidschan, Bangladesch, Botsuana, Brasilien, Bulgarien, Chile, Dänemark, Deutschland, Fidschi, Frankreich, Griechenland, Italien, Japan, Republik Korea, Kroatien, Lesotho, Monaco, Neuseeland, Norwegen, Panama, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Senegal, Singapur, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Turkmenistan, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Vereinigtes Königreich.
Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:
Die Regierung von Belgien erklärt, dass Artikel 9, Absatz eins, Litera c, nur Fälle erfasst, in welchen die Drohung glaubhaft ist.
Die Volksrepublik China erklärt, dass sie sich durch Artikel 22, Absatz eins, nicht gebunden erachtet.
Die Volksrepublik China teilt weiters mit, dass das Übereinkommen im Einklang mit Artikel 153, des Grundgesetzes für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und Artikel 138, des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao anwendbar ist.
Ferner hat die Volksrepublik China am 27. Juli 2007 nachstehende Erklärung betreffend die Sonderverwaltungsregion Hongkong abgegeben:
Gemäß Artikel 10, Absatz 2, des Übereinkommens hat die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China die in Artikel 10, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens genannte Gerichtsbarkeit über die in Artikel 9, des Übereinkommens bezeichneten Straftaten begründet.
Die Regierung Costa Ricas erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 2, Absatz 2, des Übereinkommens mit der Wirkung, dass die Einschränkung der Anwendung des Übereinkommens dem pazifistischen Denken des Landes widerspricht und daher im Fall eines Konflikts mit der Anwendung dieses Übereinkommens Costa Rica, wo nötig, dem humanitären Recht Vorrang einräumen wird.
In Übereinstimmung mit dem deutschen Recht werden die Behörden der Bundesrepublik Deutschland Informationen über Verdächtige, Opfer und Umstände der Straftat (persönliche Daten) unmittelbar dem in Betracht kommenden Staat übermitteln und gleichzeitig den Generalsekretär der Vereinten Nationen darüber in Kenntnis setzen, dass diese Information übermittelt wurde.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch achtzehn.8].
Gemäß Artikel 10, Absatz 2, des Übereinkommens begründet die Republik Estland Gerichtsbarkeit über solche Straftaten, die gegen einen Staatsbürger von Estland begangen werden.
Die Regierung der Volksrepublik Korea erachtet sich durch Artikel 22, Absatz eins, des Übereinkommens nicht gebunden.
Vorbehalt zu Artikel 22, Absatz eins, gemäß Artikel 22, Absatz 2, des Übereinkommens.
Gemäß Artikel 22, Absatz 2, des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal erachtet sich die Demokratische Volksrepublik Laos nicht an Artikel 22, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass zur Unterbreitung eines Streitfalles über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens einer Schiedsgerichtsbarkeit oder dem Internationalen Gerichtshof das Einverständnis aller betroffenen Vertragsparteien erforderlich ist.
Die Regierung von Nepal benützt die Bestimmungen von Artikel 22, Absatz 2 und erklärt, dass sie sich nicht an Artikel 22, Absatz eins, gebunden erachtet, der vorsieht, dass jeder Streitfall zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens über Ersuchen einer dieser Vertragsparteien einer Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet oder an den Internationalen Gerichtshof verwiesen wird, und stellt fest, dass in jedem einzelnen Fall die vorhergehende Zustimmung aller Vertragsparteien zur Unterbreitung des Streitfalles der Schiedsgerichtsbarkeit oder dem Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
Das Königreich der Niederlande geht davon aus, dass Artikel 14, des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal feststellt, dass die zuständigen nationalen Behörden über einen ihnen unterbreiteten Fall gemäß nationalem Recht und in derselben Weise entscheiden müssen, als sie über gemeinrechtliche strafbare Handlungen schwerer Art entscheiden würden. Folglich geht das Königreich der Niederlande davon aus, dass diese Bestimmung das Recht der zuständigen gerichtlichen Behörden beinhaltet, darüber zu entscheiden, eine Person, die angeblich eine Straftat gemäß Artikel 9, Absatz eins, begangen hat, dann nicht zu verfolgen, wenn nach Ansicht der zuständigen gerichtlichen Behörden schwerwiegende Erwägungen im Rahmen des Prozessrechtes darauf hinweisen, dass eine Strafverfolgung tatsächlich möglich wäre.
Die Regierung des Königreichs von Saudi-Arabien hält sich nicht an Artikel 22, Absatz eins, gebunden.
Wenn eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens nicht im Verhandlungsweg beigelegt wird, zieht es die Slowakische Republik vor, die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof gemäß Artikel 22, Absatz eins, des Übereinkommens zu unterbreiten. Demzufolge kann eine Streitigkeit, in der die Slowakische Republik eine Partei sein könnte, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Slowakischen Republik einem Schiedsverfahren unterworfen werden.
Die Tunesische Republik erklärt, dass sie sich durch Artikel 22, Absatz eins, des Übereinkommens nicht gebunden erachtet und hält fest, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nur mit Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können.
Die Türkei ist nicht Partei der Zusatzprotokolle römisch eins und römisch zwei vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und daher nicht an die Bestimmungen dieser Protokolle gebunden.
Ferner hat das Vereinigte Königreich am 19. Februar 2013 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf die Insel Man Anwendung findet.
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS:
ZUTIEFST BESORGT über die wachsende Zahl von Todesfällen und Verletzungen durch vorsätzliche Angriffe gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Angriffe gegen Personal, das im Namen der Vereinten Nationen handelt, oder sonstige Misshandlungen dieses Personals, gleichviel von wem sie begangen werden, nicht gerechtfertigt und nicht hingenommen werden können,
IN DER ERKENNTNIS, dass Einsätze der Vereinten Nationen im Interesse der gesamten Völkergemeinschaft und im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Satzung der Vereinten Nationen durchgeführt werden,
IN ANERKENNUNG des wichtigen Beitrags, den Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal zu den Bemühungen der Vereinten Nationen in den Bereichen vorbeugende Diplomatie, Friedensschaffung, Friedenssicherung, Friedenserhaltung sowie humanitäre und andere Einsätze leistet,
EINGEDENK der bestehenden Vereinbarungen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal, einschließlich der von den Hauptorganen der Vereinten Nationen in dieser Hinsicht unternommenen Schritte,
IN DER ERKENNTNIS jedoch, dass die bestehenden Schutzmaßnahmen für Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal unzureichend sind,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Wirksamkeit und Sicherheit der Einsätze der Vereinten Nationen erhöht werden, wenn solche Einsätze mit Zustimmung und unter Mitwirkung des Gaststaats durchgeführt werden,
MIT EINEM AUFRUF an alle Staaten, in denen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal eingesetzt ist, und an alle anderen, auf die dieses Personal angewiesen ist, umfassende Unterstützung zu leisten, um die Durchführung der Einsätze der Vereinten Nationen und die Erfüllung ihres Mandats zu erleichtern,
ÜBERZEUGT, dass dringend angemessene und wirksame Maßnahmen zur Verhütung von Angriffen gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal und zur Bestrafung derjenigen, die solche Angriffe durchgeführt haben, getroffen werden müssen.
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
1. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 09.11.2017 eingearbeitet.
2. vergleiche Fakultativprotokoll Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2010,
e-rk3
20.02.2024
20000956
NOR30001025