Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2000,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
28.05.2000
69/02 Arbeitsrecht
(Übersetzung)
INTERNATIONALE ARBEITSKONFERENZ
Übereinkommen 176
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ARBEITSSCHUTZ IN BERGWERKEN
StF: BGBl. III Nr. 77/2000 (NR: GP XX RV 1463 AB 1488 S. 149. BR: AB 5832 S. 647.)
BGBl. III Nr. 148/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 129/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 231/2017 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 222/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 210/2020 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 101/2024 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 96/2026 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Albanien römisch drei 148 aus 2013, *Armenien römisch drei 77 aus 2000, *Belarus römisch drei 210 aus 2020, *Belgien römisch drei 148 aus 2013, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 148 aus 2013, *Botsuana römisch drei 77 aus 2000, *Brasilien römisch drei 148 aus 2013, *Chile römisch drei 101 aus 2024, *Côte d’Ivoire römisch drei 96 aus 2026, *Deutschland römisch drei 77 aus 2000, *Finnland römisch drei 77 aus 2000, *Guinea römisch drei 231 aus 2017, *Irland römisch drei 77 aus 2000, *Libanon römisch drei 148 aus 2013, *Luxemburg römisch drei 148 aus 2013, *Marokko römisch drei 129 aus 2014, *Mexiko römisch drei 96 aus 2026, *Mongolei römisch drei 231 aus 2017, *Mosambik römisch drei 222 aus 2019, *Norwegen römisch drei 77 aus 2000, *Peru römisch drei 148 aus 2013, *Philippinen römisch drei 77 aus 2000, *Polen römisch drei 148 aus 2013, *Portugal römisch drei 148 aus 2013, *Russische F römisch drei 129 aus 2014, *Sambia römisch drei 77 aus 2000, *Schweden römisch drei 77 aus 2000, *Simbabwe römisch drei 148 aus 2013, *Slowakei römisch drei 77 aus 2000, *Spanien römisch drei 77 aus 2000, *Südafrika römisch drei 148 aus 2013, *Tschechische R römisch drei 148 aus 2013, *Türkei römisch drei 231 aus 2017, *Ukraine römisch drei 148 aus 2013, *Uruguay römisch drei 129 aus 2014, *USA römisch drei 148/2013
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Mai 1999 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 18, Absatz 3, für Österreich mit 28. Mai 2000 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:
Armenien, Botsuana, Deutschland, Finnland, Irland, Norwegen, Philippinen, Sambia, Schweden, Slowakei, Spanien.
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1995 zu ihrer zweiundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen, insbesondere auf das Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit 1), 1957; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Strahlenschutz, 1960; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Maschinenschutz, 1963; das Übereinkommen und die Empfehlung über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964; das Übereinkommen und die Empfehlung über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965; das Übereinkommen über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten) 2), 1965; das Übereinkommen und die Empfehlung über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981; das Übereinkommen und die Empfehlung über die betriebsärztlichen Dienste, 1985; das Übereinkommen und die Empfehlung über Asbest, 1986; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz im Bauwesen, 1988; das Übereinkommen und die Empfehlung über chemische Stoffe, 1990, und das Übereinkommen und die Empfehlung über die Verhütung von industriellen Störfällen, 1993,
ist der Auffassung, daß die Arbeitnehmer das Bedürfnis und das Recht haben, in bezug auf Arbeitsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Gefahren und Risiken, denen sie im Bergbau ausgesetzt sind, unterrichtet, ausgebildet und tatsächlich angehört und an deren Ausarbeitung und Durchführung beteiligt zu werden,
erkennt an, daß es wünschenswert ist, Todesfälle, Verletzungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen unter Arbeitnehmern oder Teilen der Bevölkerung oder Umweltschäden infolge von Bergbautätigkeiten zu verhüten.
verweist auf die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation, der Weltgesundheitsorganisation, der Internationalen Atomenergie-Organisation und anderen in Frage kommenden Institutionen und weist auf die einschlägigen, von diesen Organisationen veröffentlichten Übereinkünfte, Richtliniensammlungen, Regeln und Leitlinien hin,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Arbeitsschutz in Bergwerken, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1995, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Arbeitsschutz in Bergwerken, 1995, bezeichnet wird.
_________________________
1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1958,
2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1972,
e-rk3,
Arbeitsempfehlung
27.07.2026
20000652
NOR30000691