Beistellung von Personal an das Internationale Gericht - Jugoslawien
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 1999,
Vertrag - UNO
Paragraph 0
19.07.1999
21.05.2000
09.07.1999
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2000,).
(Übersetzung)
VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN VEREINTEN NATIONEN UND DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG ZUR BEISTELLUNG VON PERSONAL AN DAS INTERNATIONALE GERICHT FÜR DAS EHEMALIGE JUGOSLAWIEN
StF: BGBl. III Nr. 157/1999
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel römisch neun, mit 19. Juli 1999 in Kraft getreten.
IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 808 (1993) *1) vom 22. Februar 1993 und 827 (1993) *2) vom 25. Mai 1993 beschlossen hat, ein internationales Gericht zum alleinigen Zweck der strafrechtlichen Verfolgung von Personen zu errichten, die für schwere Verletzungen des internationalen humanitären Rechts verantwortlich sind, welche auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien zwischen dem 1. Jänner 1991 und einem vom Sicherheitsrat nach Wiederherstellung des Friedens festzulegenden Datum begangen wurden (im folgenden als „das Internationale Gericht” bezeichnet);
IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Sicherheitsrat in Absatz 5 von Resolution 827 (1993) die Staaten sowie die zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen dazu aufgefordert hat, dem Internationalen Gericht Geldmittel, Ausrüstung und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, einschließlich des Angebots von Fachpersonal;
IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1244 (1999) vom 10. Juni 1999 die Stationierung einer internationalen zivilen und Sicherheitspräsenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen im Kosovo beschlossen hat;
IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1244 (1999) vom 10. Juni 1999 verlangt hat, daß alle Beteiligten, einschließlich der internationalen Sicherheitspräsenz, uneingeschränkt mit dem Internationalen Gericht zusammenarbeiten;
IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Generalsekretär im Ausnahmefall kostenloses Personal des Typs römisch zwei in Übereinstimmung mit den von der Generalversammlung in ihrer Resolution 51/243 vom 15. September 1997 genannten Bedingungen und den von der Generalversammlung in ihrer Resolution 52/234 vom 26. Juni 1998 angenommenen Richtlinien annehmen kann;
IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Generalsekretär gemäß der Resolution der Generalversammlung 51/243 vom 9. Juni 1999 das Ersuchen der Anklägerin des Internationalen Gerichts, Experten, die zeitweilige und dringende Hilfeleistung für spezielle von der Anklägerin festzulegende Aufgaben leisten sollen, für einen Zeitraum von vier Monaten anzunehmen, bewilligt hat;
IN ANBETRACHT DESSEN, daß die Österreichische Bundesregierung (im folgenden als „die Bundesregierung” bezeichnet) angeboten hat, den Vereinten Nationen die Dienste qualifizierten Personals zur Hilfeleistung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung zur Verfügung zu stellen;
SIND die Vereinten Nationen und die Bundesregierung (im folgenden als „die Vertragsparteien” bezeichnet) wie folgt übereingekommen:
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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1995,
*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1995,
15.01.2025
20000055
NOR30000083