Kurztitel

RID – Zulassung der Verpackungsgruppe römisch eins für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 1999,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

29.05.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Ziffer eins Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 102 (4) des RID dürfen für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 auch Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC), die die Testkriterien der Verpackungsgruppe römisch eins erfüllen, außer Verpackungen aus Metall einschließlich Großpackmittel (IBC) aus Metall, verwendet werden.

Ziffer 2 Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:

„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 2/99), Artikel 5, Paragraph 2, CIM.“

Ziffer 3 Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. September 2003 oder bis zum Tag des Inkrafttretens entsprechender Änderungen des RID, für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020

Gesetzesnummer

10012941

Dokumentnummer

NOR12159816

alte Dokumentnummer

N9199959648L