RID – Zulassung der Verpackungsgruppe römisch eins für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 1999,
Vertrag - Multilateral
Artikel eins,
29.05.1999
31.08.2003
99/05 Eisenbahnen
Ziffer eins Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 102 (4) des RID dürfen für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 auch Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC), die die Testkriterien der Verpackungsgruppe römisch eins erfüllen, außer Verpackungen aus Metall einschließlich Großpackmittel (IBC) aus Metall, verwendet werden.
Ziffer 2 Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:
Ziffer 3 Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. September 2003 oder bis zum Tag des Inkrafttretens entsprechender Änderungen des RID, für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
17.11.2020
10012941
NOR12159816
N9199959648L