Kurztitel

Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20, Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Beachte

Absatz 5, vierter Satz: Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, idF

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1999,.

Text

Paragraph 7, (1) Die Benützung der Bundesstraßen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt einer zeitabhängigen Maut. Solange auf keinem der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, festgelegten Mautstreckenabschnitte eine fahrleistungsabhängige Maut eingehoben wird, unterliegt die Benützung der Bundesstraßen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen, aber weniger als 12 Tonnen beträgt, und mit Omnibussen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, einer zeitabhängigen Maut. Sobald künftig auf gemäß Paragraph eins, Absatz 2, festgelegten Bundesstraßen oder Bundesstraßenstrecken die in Paragraph eins, Absatz eins, genannte Fahrzeugkategorie fahrleistungsabhängig bemautet wird, unterliegt deren Benützung mit anderen Fahrzeugkategorien einer zeitabhängigen Maut. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

  (2) Der Preis einer Jahresvignette samt Umsatzsteuer beträgt für

  1. einspurige Kraftfahrzeuge ..........................    220 S,

  2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes

     zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich

     3,5 Tonnen beträgt .................................    550 S,

  3. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht

     mehr als 3,5 Tonnen beträgt ........................  6 000 S,

  4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene

     Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht

     allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis

     einschließlich 7,5 Tonnen beträgt ..................   6 000 S

  und für

  5. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene

     Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht

     allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen, aber

     weniger als 12 Tonnen beträgt ...................... 12 000 S.

  (3) Der Preis einer Zweimonatsvignette samt Umsatzsteuer beträgt

für

  1. einspurige Kraftfahrzeuge .........................    80 S,

  2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes

     zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich

     3,5 Tonnen beträgt ................................   150 S,

  3. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht

     mehr als 3,5 Tonnen beträgt ....................... 1 500 S,

  4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene

     Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht

     allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis

     einschließlich 7,5 Tonnen beträgt ................. 1 500 S

  und für

  5. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene

     Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht

     allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen,

     aber weniger als 12 Tonnen beträgt ................ 3 000 S,

  (4) Der Preis einer Wochenvignette samt Umsatzsteuer beträgt für

  1. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes

     zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich

     3,5 Tonnen beträgt ................................    70 S,

  2. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht

     mehr als 3,5 Tonnen beträgt .......................   300 S,

  3. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene

     Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht

     allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis

     einschließlich 7,5 Tonnen beträgt .................   300 S

  und für

  4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene

     Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht

     allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen,

     aber weniger als 12 Tonnen beträgt ................   600 S.

  1. Absatz 5Für Anhänger, die von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gezogen werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die als Schlaf- oder Aufenthaltsraum eingerichtet sind (Wohnmobile), gelten unabhängig von ihrem höchsten zulässigen Gesamtgewicht als solche, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt. Für Anhänger, die von Omnibussen gezogen werden, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Mehrspurige Fahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, gelten bis zum Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut gemäß Paragraph 2, als solche, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt. Für Beiwagen einspuriger Kraftfahrzeuge ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Kraftfahrzeuge mit drei Rädern gelten als mehrspurige Kraftfahrzeuge.
  2. Absatz 6Nach Erwerb von Jahres-, Zweimonats- oder Wochenvignetten ist für die Benützung von Mautstrecken gemäß Absatz eins, mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt als die, für welche die zeitabhängige Maut entrichtet wurde, eine Tageszusatzvignette zu erwerben, deren Preis samt Umsatzsteuer 60 S beträgt. Für die Benützung von Mautstrecken gemäß Absatz eins, mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, für die zulässigerweise bereits eine Straßenbenützungsabgabe entrichtet wurde, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.
  3. Absatz 7Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Mautfestsetzung für Strecken, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Fruchtnießung überlassen sind, Regelungen treffen, die es den Straßenbenützern mit Personenkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ermöglichen,
    1. Ziffer eins
      als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte einer Bundesstraßengesellschaft kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und
    2. Ziffer 2
      beim Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte einer Bundesstraßengesellschaft innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette auf einer beliebigen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1999,, bereits von dieser Bundesstraßengesellschaft bemauteten Strecke, 550 S samt Umsatzsteuer auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis angerechnet zu erhalten.
  4. Absatz 8Die Jahresvignette, deren Gültigkeit sich auf ein Kalenderjahr bezieht, berechtigt zur Straßenbenützung auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimonatsvignette berechtigt zur Straßenbenützung im Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten. Die Wochenvignette berechtigt zur Straßenbenützung während zehn aufeinanderfolgenden Kalendertagen.
  5. Absatz 9Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1999,)
  6. Absatz 10Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im öffentlichen Interesse Fahrzeuge bestimmter Benützergruppen, insbesondere die in Artikel römisch IV Paragraph 10, Absatz 2, ASFINAG-Gesetz und Paragraph 2, des Straßenbenützungsabgabegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,, genannten, von der Mautpflicht ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden.
  7. Absatz 10 aDie Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben auf Antrag behinderten Menschen, die in ihrem Sprengel ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, sind, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder die Blindheit eingetragen sind, erstmals für 1998 und für jedes weitere Kalenderjahr höchstens eine Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie zur Verfügung zu stellen. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpaß auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, angeführten Personenkreis angehören. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen die erforderliche Anzahl an Jahresvignetten für das jeweils folgende Kalenderjahr kostenlos zu überlassen.
  8. Absatz 10 bAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1999,)
  9. Absatz 11Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat in der Mautordnung Festlegungen über die Beschaffenheit und Anbringung der Mautvignetten an den Fahrzeugen und über den Beginn der Frist gemäß Absatz 8, zu treffen. Es kann des weiteren statt des Anbringens einer Wochenvignette oder einer Tageszusatzvignette auch das Mitführen der Vignette und statt des Anbringens einer Vignette für die in Absatz 2, Ziffer 5, genannte Fahrzeugkategorie auch das Anbringen zweier Vignetten für die in Absatz 2, Ziffer 4, genannte Fahrzeugkategorie vorgesehen werden.
  10. Absatz 12Wenn die Mautvignette zerstört wird, ist vor der nächsten mautpflichtigen Straßenbenützung eine Ersatzvignette am Fahrzeug anzubringen. In der Mautordnung ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ersatzvignette kostenlos abzugeben ist.