Kurztitel

ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft das Recht der Fruchtnießung (Paragraphen 509, ff. ABGB) an den bestehenden und künftig zu errichtenden Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufweisen, sowie an Brücken, Tunnels und Gebirgspässen auf sonstigen Bundesstraßen S und Bundesstraßen B, soweit für deren Benützung eine Maut und/oder Benützungsgebühr einzuheben sind, durch einen mit der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuschließenden Vertrag mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 1997 zu übertragen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, weitere Bundesstraßenstrecken, soweit für deren Benützung eine Maut gemäß den Bestimmungen des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, einzuheben ist, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch Fruchtgenußvertrag zu übertragen.