Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

22.07.1998

Außerkrafttretensdatum

30.05.2011

Text

Paragraph 84, Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes.

  1. Absatz eins,Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen „Pannenhilfe“ (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4,), „Verkehrsfunk“ (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4 a,) beziehungsweise „Tankstelle“ (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6,) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.
  2. Absatz 2,Ansonsten sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß Paragraph 82, Absatz 3, Litera f,
  3. Absatz 3,Die Behörde hat Ausnahmen von dem im Absatz 2, enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichen Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 5, letzter Satz sinngemäß.
  4. Absatz 4,Ist eine Werbung oder Ankündigung entgegen der Bestimmung des Absatz 2 und ohne Bewilligung nach Absatz 3, angebracht worden, so hat die Behörde den Besitzer oder Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, die Werbung oder Ankündigung zu entfernen.