Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.03.1997

Außerkrafttretensdatum

19.08.1999

Text

Paragraph 4, Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung

von Straßenteilen

  1. Absatz eins,Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Bundesstraße auf eine neu zu errichtende Straße hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 7 und 7 a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Denkmalschutz und die Umweltverträglichkeit nach den Erfordernissen des Verkehrs und darüber hinaus der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Absatz 3 und 5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse durch Verordnung zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Werden durch eine Umlegung nach Absatz eins, 6 und 8 Straßenteile für den Durchzugsverkehr entbehrlich oder hat sich eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen nach Absatz eins, ergeben, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Auflassung dieser Straßenteile als Bundesstraße durch Verordnung zu verfügen.

Paragraph eins, Absatz 3,, letzter Satz, gilt sinngemäß. Sofern die aufgelassenen Straßenteile nicht mehr Verkehrszwecken dienen, sind sie vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) hinsichtlich ihrer Kulturgattung in einen den anrainenden Grundstücken ähnlichen Zustand zu versetzen (Rekultivierung).

  1. Absatz 3,Vor Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, 2, 6 und 8 sind die berührten Länder und Gemeinden zu hören; die Gemeinden werden hiebei im eigenen Wirkungsbereich tätig.
  2. Absatz 4,Die Verordnungen nach Absatz eins, 6 und 8 haben den Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei dem Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes und bei den berührten Gemeinden zur Einsicht aufliegen; die Verordnungen nach Absatz 2, können einen solchen Hinweis enthalten.
  3. Absatz 5,Vor Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins und 6 sind ausreichende Planunterlagen durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der Auflage sind durch einmalige Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und durch Anschlag an den Amtstafeln des Amtshauses (Rathauses) der berührten Gemeinden kundzumachen. Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedermann schriftlich eine Äußerung bei jener Gemeinde einbringen, auf deren Gebiet sich die Äußerung bezieht. Die berührten Gemeinden haben die Äußerungen gesammelt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
  4. Absatz 6,Änderungen der durch eine Verordnung nach Absatz eins, festgelegten Straßenachse um mehr als 5 m sowie Maßnahmen nach Absatz 7,, die keine Zustimmung gefunden haben, sind zu verordnen.
  5. Absatz 7,Durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder auf Grund von Katastrophenfällen bedingte Umlegungen von Teilen einer bestehenden Bundesstraße auf eine neu zu errichtende Straße, Kreuzungsumbauten, die Anlegung einer zweiten Richtungsfahrbahn im Abstand von höchstens 5 m, Änderungen der Nivelette, Rampenverlegungen oder der Bau von zusätzlichen Einzelrampen in bestehenden Anschlußstellen oder Knoten, bedürfen keiner Verordnung nach Absatz eins,, sofern die berührten Länder und Gemeinden diesen Baumaßnahmen zustimmen.
  6. Absatz 8,Umlegungen auf bestehende Straßen sind durch Beschreibung des Straßenverlaufes in einer Verordnung zu verfügen.