Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

25.05.2004

Text

4. Abschnitt
Mopedausweis

Aussehen

Paragraph 10,

Der Mopedausweis hat nach Form und Inhalt dem Muster gemäß der Anlage 3 zu entsprechen; er ist grün. Die Herstellung von Mopedausweisen darf nur durch die Österreichische Staatsdruckerei AG erfolgen. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorrätige Formulare von Mopedausweisen, die nicht der Anlage 3 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.