Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997,
Paragraph 10
01.11.1997
25.05.2004
Der Mopedausweis hat nach Form und Inhalt dem Muster gemäß der Anlage 3 zu entsprechen; er ist grün. Die Herstellung von Mopedausweisen darf nur durch die Österreichische Staatsdruckerei AG erfolgen. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorrätige Formulare von Mopedausweisen, die nicht der Anlage 3 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.