Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Text

Neuausstellung des Führerscheines

Paragraph 4,

Ein neuer Führerschein oder Duplikatführerschein ist gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, FSG insbesondere in folgenden Fällen auszustellen:

  1. Ziffer eins
    bei der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen gemäß Paragraph 5, Absatz 6, FSG;
  2. Ziffer 2
    bei jeder Verlängerung eines Führerscheines der Klasse C gemäß Paragraph 20, Absatz 4, FSG oder der Klasse D gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FSG;
  3. Ziffer 3
    bei Aufhebung der Einschränkung
    1. Litera a
      der Lenkberechtigung für die Klasse A auf die Vorstufe A,
    2. Litera b
      der Lenkberechtigung für die Klasse C auf die Unterklasse C1, wenn die Einschränkung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, FSG verlängert wurde;
  4. Ziffer 4
    nach Ablauf der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung für eine oder mehrere Klassen oder Unterklassen, sofern zumindest eine Klasse aufrecht geblieben war.