Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Text

Neuausstellung des Führerscheines

Paragraph 4,

Ein neuer Führerschein oder Duplikatführerschein ist gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, FSG insbesondere in folgenden Fällen auszustellen:

  1. Ziffer eins
    bei der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen gemäß Paragraph 5, Absatz 6, FSG;
  2. Ziffer 2
    bei jeder Verlängerung eines Führerscheines der Klasse C gemäß Paragraph 20, Absatz 4, FSG oder der Klasse D gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FSG;
  3. Ziffer 3
    bei Aufhebung der Einschränkung
    1. Litera a
      der Lenkberechtigung für die Klasse A auf die Vorstufe A,
    2. Litera b
      der Lenkberechtigung für die Klasse C auf die Unterklasse C1, wenn die Einschränkung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, FSG verlängert wurde;
  4. Ziffer 4
    nach Ablauf der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung für eine oder mehrere Klassen oder Unterklassen, sofern zumindest eine Klasse aufrecht geblieben war.