Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 164

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003

Beachte

Ist auf Schäden, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten sind, nicht

anzuwenden vergleiche Paragraph 173, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,)

Text

Fluggast-Versicherungen

Paragraph 164, (1) Der Halter eines Luftfahrzeuges hat seine Fluggäste gegen Unfälle an Bord des Luftfahrzeuges oder beim Ein- oder Aussteigen zu versichern. Unentgeltliche Flüge im Rahmen des Flugsports sind davon nicht betroffen.

  1. Absatz 2,Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt für den Fall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit 550 000 S für jeden Fluggast.
  2. Absatz 3,Soweit aus der Unfallversicherung geleistet wird, erlöschen Schadenersatzansprüche gegen den Ersatzpflichtigen.
  3. Absatz 4,Aus der Unfallversicherung steht dem Fluggast als Versichertem ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zu. Im übrigen sind die Paragraphen 74, 75, Absatz eins, 78, 79, Versicherungsvertragsgesetz 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, entsprechend und dessen Paragraph 158 c, Absatz eins bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Wortes „Dritter'' das Wort „Fluggast'' tritt.
  4. Absatz 5,Der Halter eines Luftfahrzeuges hat zur Deckung der Schadenersatzforderungen der Fluggäste eine Haftpflichtversicherung zumindest über eine Summe von 3 Millionen Schilling, ein Luftverkehrsunternehmen zumindest über eine Summe von 5 Millionen Schilling, für jeden Fluggast abzuschließen.
  5. Absatz 6,Im Fall des Paragraph 161, ist eine Versicherung zugunsten des Fluggastes zumindest über die in den internationalen Abkommen genannten Summen abzuschließen.