Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

21.07.1998

Text

Paragraph 13, Einbiegen, Einfahren und Ausfahren.

  1. Absatz eins,Nach rechts ist in kurzem, nach links in weitem Bogen einzubiegen.
  2. Absatz 2,Auf Kreuzungen ist beim Linkseinbiegen nach dem Einordnen (Paragraph 12,) bis unmittelbar vor die Kreuzungsmitte vorzufahren; sobald es der Gegenverkehr zuläßt, ist einzubiegen, wobei am Kreuzungsmittelpunkt links vorbeizufahren ist, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder aus Hilfszeichen (Paragraph 41,) nichts anderes ergibt.
  3. Absatz 2 a,Auf Kreuzungen mehrstreifiger Fahrbahnen ist der Fahrstreifen, der vor dem Einbiegen befahren wurde, auch beim Einbiegen zu benützen. Der Lenker eines Fahrzeuges darf den Fahrstreifen wechseln, wenn er sich überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.
  4. Absatz 3,Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat sich der Lenker beim Einfahren in Häuser oder Grundstücke und beim Ausfahren aus Häusern oder Grundstücken von einer geeigneten Person einweisen zu lassen.