Absatz eins,Das Halten und das Parken ist verboten:
- Litera aim Bereich des Vorschriftszeichens “Halten und Parken verboten” nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b,,
- Litera bauf engen Stellen der Fahrbahn, im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven sowie auf Brücken, in Unterführungen und in Straßentunnels,
- Litera cauf Schutzwegen und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg aus der Sicht des ankommenden Verkehrs,
- Litera dim Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder,
- Litera eim Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels,
- Litera fauf Hauptfahrbahnen in Ortsgebieten, wenn das Fahrzeug auf einer Nebenfahrbahn aufgestellt werden kann, ohne daß hiedurch der Verkehr behindert wird,
- Litera gwenn durch das haltende oder parkende Fahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert wird, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs rechtzeitig wahrzunehmen,
- Litera hauf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel oder sonstiger erheblicher Sichtbehinderung, ausgenommen auf Straßenteilen, die für das Abstellen von Fahrzeugen bestimmt sind (wie etwa Abstellstreifen, Vorplätze von Häusern u. dgl.),
- Litera iin Fußgängerzonen. Während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, ist das Halten für die Dauer einer solchen Ladetätigkeit erlaubt. Während der Zeit, in der das Befahren der Fußgängerzone mit Taxifahrzeugen erlaubt ist, ist das Halten von Taxifahrzeugen im Zusammenhang mit dem Ein- und Aussteigenlassen der Fahrgäste erlaubt,
- Litera jauf Straßen für Omnibusse,
- Litera kauf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad- und Gehwegen,
- Litera lvor Behindertenrampen,
- Litera mauf Sperrflächen,
- Litera nauf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach Paragraph 7, Absatz 4, oder nach Paragraph 52, Ziffer eins,) erreicht werden können,
- Litera owenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind.