Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
Paragraph 27
19.05.1979
31.08.1998
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins
Anordnung der Unterbrechung und vorläufige Untersagung der
Beförderung
Paragraph 27, (1) Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich die Beförderungseinheit befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Können festgestellte Mängel an Ort und Stelle ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt und ohne Hilfe von besonders geschulten Personen sowie ohne besondere Werkzeuge und Vorrichtungen leicht behoben werden, so ist die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung aufzuheben, nachdem die Mängel behoben worden sind und sonst keine Bedenken gegen die Fortsetzung der Beförderung vorliegen.