Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

19.05.1979

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins

Text

Anordnung der Unterbrechung und vorläufige Untersagung der

Beförderung

Paragraph 27, (1) Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich die Beförderungseinheit befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Können festgestellte Mängel an Ort und Stelle ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt und ohne Hilfe von besonders geschulten Personen sowie ohne besondere Werkzeuge und Vorrichtungen leicht behoben werden, so ist die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung aufzuheben, nachdem die Mängel behoben worden sind und sonst keine Bedenken gegen die Fortsetzung der Beförderung vorliegen.

  1. Absatz 2,Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf die Beförderungseinheit nur nach den Weisungen der Behörde oder deren Organe in Betrieb genommen werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Weisungen sind die Behörde und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Beförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge, Anlegen von technischen Sperren, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
  2. Absatz 3,Bei Gefahr im Verzug haben die Behörden oder deren Organe die nächste Katastropheneinsatzstelle unter Bekanntgabe der Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes und des Gefahrenzeichens sowie der sonstigen zur Einleitung der notwendigen Katastrophenbekämpfungsmaßnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind von der Behörde und deren Organen, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Ergibt sich aus den Begleitpapieren, insbesondere den schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, oder aus den Feststellungen von Sachverständigen, daß die Fortsetzung der Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerläßlich ist, so ist die Anordnung der Unterbrechung aufzuheben. Für die weitere Beförderung sind jedoch von der Behörde und deren Organen die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen oder anzuordnen. Die Aufhebung darf nur unter der Bedingung ausgesprochen werden, daß diese Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden. Der Lenker und die Begleitpersonen haben diese Vorsichtsmaßnahmen zu beachten und die Anordnungen zu befolgen, soweit sie ihren Aufgabenbereich betreffen.
  3. Absatz 4,Wird die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung nicht aufgehoben, so hat die im Absatz eins, angeführte Behörde dem Beförderer die Beförderung vorläufig zu untersagen. Bei der vorläufigen Untersagung hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, was mit der Beförderungseinheit oder dem beförderten gefährlichen Gut bis zur Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 28, oder Paragraph 29, zu geschehen hat. Zu dieser Entscheidung kann die Behörde Sachverständige beiziehen. Bei Beförderungen, die auf Grund einer Beförderungsbewilligung erfolgen, ist das Dokument über die Beförderungsbewilligung abzunehmen. Bei einem gefährlichen Gut, das den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, unterliegt, ist außerdem die im Sinne der Paragraphen 37, 38 und 41 Absatz 7, Strahlenschutzgesetz zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen.
  4. Absatz 5,Gegen die vorläufige Untersagung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie erlischt mit der Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 28, oder Paragraph 29,
  5. Absatz 6,Die im Absatz eins, angeführte Behörde hat bei Beförderungen ohne Beförderungsbewilligung den Landeshauptmann, bei Beförderungen, die auf Grund einer Beförderungsbewilligung erfolgen, die Behörde, die die Beförderungsbewilligung erteilt hat, unverzüglich von der vorläufigen Untersagung zu verständigen und die Bezug habenden Akten sowie die gemäß Absatz 4, abgenommenen Dokumente vorzulegen.