Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

22.03.1990

Außerkrafttretensdatum

27.03.1997

Text

Paragraph 27, Betriebe an Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen

Betriebe an Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen und einen unmittelbaren Zugang zu der Bundesautobahn oder Bundesschnellstraße haben (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen), dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) errichtet werden. Jede bauliche Änderung eines solchen Betriebes bedarf der Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung). Die gewerberechtlichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt. Fahrverbindungen von der Bundesautobahn oder Bundesschnellstraße zum übrigen Straßennetz im Bereich dieser Betriebe bedürfen einer Verordnung nach Paragraph 4, Absatz eins,