Absatz eins,Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Ber der Abmeldung sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 22, GewO 1973 bestimmt waren, hat die Behörde die zuständige gesetzliche Interessenvertretung von der Abmeldung zu verständigen.