Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

16.07.1988

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998

Beachte

Änderung des Zitates in Litera e, tritt erst mit 1. 5. 1990 in Kraft

(Artikel römisch fünf, Absatz 3, Litera e,, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1988,)

Text

römisch vier. ABSCHNITT

Zulassung zum Verkehr, Probe- und Über-

stellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahr-

zeuge und Anhänger

Paragraph 36, Allgemeines

Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

  1. Litera a
    sie zum Verkehr zugelassen sind (Paragraphen 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (Paragraphen 45 und 46) durchgeführt werden,
  2. Litera b
    sie das behördliche Kennzeichen (Paragraph 48,) führen,
  3. Litera c
    bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden,
  4. Litera d
    für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Paragraph 59,) oder Haftung (Paragraph 62,) besteht und
  5. Litera e
    bei im Paragraph 57 a, Absatz eins, Litera a bis h angeführten zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter Paragraph 57 a, Absatz eins, letzter Satz fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.