Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Text

Paragraph 32, Anbringungspflicht und Kosten.

  1. Absatz eins,Die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten. Die Kosten der Anbringung und Erhaltung dieser Einrichtungen auf und an Kreuzungen sind von den beteiligten Straßenerhaltern entsprechend dem Ausmaß des Verkehrs auf jeder Straße zu tragen. Die Erhaltung der Einrichtungen umfaßt auch ihre allenfalls notwendige Beleuchtung. Hinsichtlich des Hinweiszeichens „Gottesdienste“ gilt Paragraph 53, Ziffer 3 a und hinsichtlich der Hinweiszeichen „Pannenhilfe und „Tankstelle“ Paragraph 84, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Straßenverkehrszeichen, die schienengleiche Eisenbahnübergänge ankündigen, sind bei nichtöffentlichen Eisenbahnen vom Eisenbahnunternehmer zu tragen, wenn die Verkehrsbedeutung der Straße jene der Eisenbahn eindeutig überwiegt.
  3. Absatz 3,Die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die wegen des Betriebes eines Unternehmens aus Gründen der Verkehrssicherheit dauernd erforderlich sind oder im Interesse eines solchen Unternehmens angebracht werden mußten, sind vom Unternehmer zu tragen. Eisenbahnunternehmen und Betriebe des Kraftfahrlinienverkehrs sind keine Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 4,Die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die wegen der Abhaltung einer sportlichen Veranstaltung (Paragraph 64,) angebracht werden müssen, sind vom Veranstalter zu tragen.
  5. Absatz 5,Die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die wegen der Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken (Paragraphen 82, ff.) angebracht werden müssen, sind vom Inhaber der Bewilligung zu tragen.
  6. Absatz 6,Sind aus Anlaß von Arbeiten auf oder neben der Straße (Paragraph 90,) Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs erforderlich, so sind sie vom Bauführer auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 gelten nicht für das Zeichen „Andreaskreuz“ (Paragraph 50, Ziffer 6 d,); hiefür sind die eisenbahnrechtlichen Vorschriften maßgebend.