(3a)Absatz 3 a,Wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und innerhalb von 50 m ein Halten nach Abs. 2 nicht möglich ist, darf mit Personen- und Kombinationskraftwagen des Taxi- und Mietwagengewerbes neben den nach Abs. 2 aufgestellten Fahrzeugen zum Aus- oder Einsteigenlassen kurz gehalten werden.Wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und innerhalb von 50 m ein Halten nach Absatz 2, nicht möglich ist, darf mit Personen- und Kombinationskraftwagen des Taxi- und Mietwagengewerbes neben den nach Absatz 2, aufgestellten Fahrzeugen zum Aus- oder Einsteigenlassen kurz gehalten werden.