Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 163

Inkrafttretensdatum

01.02.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Übernahmsbestätigung.

Paragraph 163,

Der Übernehmer hat die Übernahme einer bescheinigten Postsendung mit seiner Unterschrift zu bestätigen und das Datum der Übernahme beizufügen. Das Anbringen des Datums durch den Übernehmer kann entfallen, wenn das Datum schon aus dem Bestätigungsvordruck ersichtlich ist. Die Unterschrift darf nicht mit Graphitstift geschrieben sein. Personen, deren Familienname sich geändert hat, haben, wenn in der Anschrift ihr früherer Familienname angegeben ist, ihrer Unterschrift den früheren Familiennamen mit einem entsprechenden Vermerk beizufügen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1984,

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146050

alte Dokumentnummer

N9195722730L