Postordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
römisch fünf
Paragraph 163
01.02.1984
31.12.1996
PO
91/02 Post
Der Übernehmer hat die Übernahme einer bescheinigten Postsendung mit seiner Unterschrift zu bestätigen und das Datum der Übernahme beizufügen. Das Anbringen des Datums durch den Übernehmer kann entfallen, wenn das Datum schon aus dem Bestätigungsvordruck ersichtlich ist. Die Unterschrift darf nicht mit Graphitstift geschrieben sein. Personen, deren Familienname sich geändert hat, haben, wenn in der Anschrift ihr früherer Familienname angegeben ist, ihrer Unterschrift den früheren Familiennamen mit einem entsprechenden Vermerk beizufügen.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1984,
23.02.2024
10011305
NOR12146050
N9195722730L