Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

21.12.2003

Text

Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne.

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne sind generelle Planungen, die die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse eines bestimmten Gebietes anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster Abstimmung der verschiedenen Interessen mit den nötigen Erläuterungen darstellen und deren Verwirklichung als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist (Absatz 4,).
  2. Absatz 2,Wer an der Verwirklichung eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes interessiert ist, kann dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einen Entwurf hiefür mit dem Antrag auf Prüfung vorlegen. Ein solcher Entwurf muß fachkundig ausgearbeitet sein und zumindest die erforderlichen hydrologischen und sonstigen Unterlagen unter dem Gesichtspunkt eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes, der Versorgung mit Trink-, Nutz- und Bewässerungswasser, der Abwasserbeseitigung, des Hochwasserschutzes, der Wasserkraftnutzung und der Fischerei sowie die Erläuterung der Vorteile des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes enthalten.
  3. Absatz 3,Soweit sich die Darstellung der anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens als notwendig erweist, kann die Vorlage des Entwurfes für einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dem Bewilligungswerber durch Bescheid aufgetragen werden.
  4. Absatz 4,Ist die in einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dargestellte Ordnung im öffentlichen Interesse gelegen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung diesen Rahmenplan unter Zusammenfassung seiner Grundzüge anerkennen. Ein solcher Rahmenplan ist beim wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des betroffenen Landes zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten. Die Verwirklichung des anerkannten Rahmenplanes ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (Paragraph 105,) anzustreben.