Kurztitel

Blutsicherheitsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Beachte

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 10. März 1999

verwirklichen vergleiche Paragraph 29, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 1999,).

Text

Paragraph 2, (1) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf die Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen von Personen, denen Blut oder Blutbestandteile zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken im Rahmen ihrer ärztlichen Behandlung entnommen werden.

  1. Absatz 2Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß gemäß Absatz eins, entnommenes Blut und entnommene Blutbestandteile nicht in veränderter oder unveränderter Form an anderen Personen angewandt werden.
  2. Absatz 3Dieses Bundesgesetz findet insofern keine Anwendung auf die Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen, die zur klinischen Prüfung entnommen werden, als der zuständigen Ethikkommission (Paragraph 40, Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, bzw. die zu Paragraph 8 c, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, erlassenen Ausführungsbestimmungen) alle für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Abweichung von den Vorschriften dieses Bundesgesetzes notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden und die Ethikkommission diese Abweichung im Sinne des Schutzes der Spender und Versuchspersonen nach dem Stand der Wissenschaften für gerechtfertigt erachtet.
  3. Absatz 4Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß gemäß Absatz 3, entnommenes Blut und entnommene Blutbestandteile nur im Rahmen der jeweiligen klinischen Prüfung angewandt werden.